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Das Factoring-Institut ist in der Regel rechtlich und wirtschaftlich selbstständig. Eine Einflussnahme auf den Factor durch den Anschlusskunden ist grundsätzlich nicht gegeben. Damit kommt auch keine Einbeziehung in einen gemeinsamen Konzernabschluss in Betracht. Somit ist die bilanzielle Behandlung in Einzel- und Konzernabschluss allerdings identisch. Wird das Factoring-Institut in den Konsolidierungskreis des Factoring-Kunden mit einbezogen, ist das Factoring-Geschäft vollständig zu konsolidieren. §§ 290 ff. HGB sind entsprechend anzuwenden.

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