Das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr[1] ist auf alle nach dem 28.7.2014 geschlossenen Verträge und AGB anwendbar.[2] Es setzt die EU-Richtlinie 2011/7/EU vom 16.2.2011 um. Für Dauerschuldverhältnisse (z. B. Stromlieferungsverträge) ist das neue Recht anwendbar, soweit die Gegenleistung, für die ein Entgelt gefordert wird, nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erbracht wird.

Verschärfte Bedingungen gibt es für Unternehmer[3] und öffentliche Auftraggeber[4] als Schuldner der Geldzahlungen. Diese sind u. a.:

  • Eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, ist nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist.[5]
  • Geht dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zu, tritt der Zeitpunkt des Zugangs dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung an die Stelle des in § 271 a Satz 1 BGB genannten Zeitpunkts des Empfangs der Gegenleistung.[6]
  • Ist der Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber, ist eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, nur wirksam, wenn die Vereinbarung ausdrücklich getroffen und aufgrund der besonderen Natur oder der Merkmale des Schuldverhältnisses sachlich gerechtfertigt ist;[7] eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, ist unwirksam.[8]
  • Der Schuldner muss bei Verzug[9] mindestens 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz an Verzugszinsen bezahlen.[10]
  • Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale wegen des Verzugs (Beitreibungskosten) i. H. v. 40 EUR.[11] Die Pauschale ist unabhängig davon, ob tatsächlich ein entsprechender Schaden entstanden ist.
 
Hinweis

Pauschale kann mehrfach anfallen

Die Pauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB kann wegen jeder einzelnen Abschlagszahlung oder jeder sonstigen Ratenzahlung, mit der der Entgeltschuldner in Verzug kommt, in voller Höhe anfallen.[12]

§ 288 Abs. 5 Satz 3 BGB regelt den Fall, dass der Gläubiger einen weiteren Verzugsschaden außer den Zinsen geltend macht.[13]

 
Achtung

Ausschluss der Rechte des Gläubigers im Voraus ist nicht zulässig

Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist.[14]

[1] Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr v. 22.7.2014, BGBl 2014 I S. 1218; geändert mit W. v. 18.4.2016 durch G. v. 17.2.2016, BGBl 2016 I S. 203.
[2] Art. 229 § 34 EGBGB.
[5] § 271 a Abs. 1 Satz 1 BGB; AG Mannheim, Urteil v. 22.7.2015, 10 C 169/15.

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