Legt der Schuldner entweder Widerspruch oder Einspruch gegen den Mahnbescheid bzw. Vollstreckungsbescheid ein, kommt es zu einem streitigen Verfahren vor dem zuständigen Gericht.[1] Dieses wird auch durchgeführt, wenn ohne die vorherige Einleitung eines Mahnverfahrens gleich eine Klage eingereicht wird, weil der Schuldner die Forderung bestritten hat.

Örtlich zuständig für das Klageverfahren ist das Gericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, also in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.[2] Bei juristischen Personen (GmbH, GmbH & Co. KG, GbR, OHG etc.) ist der allgemeine Gerichtsstand der Sitz des Unternehmens.[3]

Beim Amtsgericht (Forderung ist nicht höher als 5.000 EUR) kann man auch ohne Anwalt prozessieren. Dort hilft bei der Formulierung der Klage – und auch bei Schreiben im Laufe des Verfahrens – ein Rechtspfleger der Rechtsantragsstelle kostenlos. In der Praxis empfiehlt sich die Beauftragung eines Anwalts. Der Schuldner muss bei Verurteilung zur Zahlung auch die Anwalts- und Gerichtskosten des Gläubigers ersetzen. Die Kosten des Gerichts und ggf. die Gebühren des eigenen Anwalts muss man aber zunächst vorstrecken, wenn man eine Klage erheben will.

Die Klage muss bei Forderungen über 5.000 EUR beim Landgericht eingereicht werden. Dazu muss zwingend ein Anwalt beauftragt werden.[4]

Die Beendigung eines Anwaltsmandats erlangt gem. § 87 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO im Verhältnis zum Gericht erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts rechtliche Wirksamkeit. So sind Zustellungen an die Partei ungeachtet der Mandatsniederlegung zu Händen dessen Prozessbevollmächtigten wirksam.[5]

[4] § 78 ZPO; BGH, Beschluss v. 19.12.2016, IV ZB 23/16: Zu den Voraussetzungen der Beiordnung eines Notanwalts nach § 78 b Abs. 1 ZPO; s. a. BGH, Beschluss v. 10.8.2017, III ZB 80/17; BGH, Beschluss v. 28.1.2021, III ZB 42/20: Rechtsbeschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe und Notanwaltsbestellung.

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