Die Verfahrenskosten sind unterteilt in

  • Gerichtskosten: Die Höhe der Gerichtskosten richtet sich nach der Forderung, die der Gläubiger geltend macht (siehe www.mahnung-online.de unter Mahnkosten).
  • Auslagen des Antragstellers: Das sind alle Kosten, die der Gläubiger für die Beantragung des Mahnbescheids auslegen musste, wie Ausgaben für den Vordruck und das Porto für die Zusendung an das Gericht, aber auch Rechtsanwaltskosten, wenn er den Mahnbescheid nicht selbst beantragen will.
 
Praxis-Tipp

Alle Kosten werden auf dem Mahnbescheid der Hauptforderung hinzugerechnet. Sie sind vom Schuldner zu begleichen bzw. werden später mit vollstreckt. Natürlich sind alle Kosten zunächst Betriebsausgaben und bleiben es, wenn sich herausstellt, dass der Schuldner diese nicht ersetzt.

Auf der Internet-Seite www.mahnung-online.de kann man die konkreten Kosten berechnen. Die Kosten orientieren sich an der Höhe der Forderung, die der Unternehmer realisieren will.

Anwälte berechnen ihre Gebühren teilweise auch aufgrund einer Gebührenvereinbarung. Wird ein Anwalt regelmäßig von einem Mandanten mit dem Forderungseinzug betraut, ist es ihm erlaubt, für den Fall, dass z. B. die Forderung mangels Liquidität des Schuldners nicht erfolgreich eingetrieben werden kann, auf einen Teil der Anwaltsgebühren zu verzichten. Siehe auch Tz. 2.2.

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