Zahlt der Schuldner auch nach außergerichtlichen Mahnungen nicht, müssen zeitnah Auskünfte eingeholt werden, um zu prüfen, ob sich ein weiteres Vorgehen lohnt bzw. ob gegebenenfalls nur noch die Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle infrage kommt.

2.4.1 Handelsregister

Bei Überschuldung (§ 19 InsO) oder (drohender) Zahlungsunfähigkeit (§§ 18, 17 InsO)[1] des Schuldners kann möglicherweise schon ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet worden sein. Handelt es sich bei dem Schuldner um einen Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs (Einzelkaufmann, OHG, KG, GmbH, AG), wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in das Handelsregister eingetragen. Die Einsichtnahme in das Handelsregister ist jedem gestattet und kostenfrei (www.handelsregisterbekanntmachungen.de). Lediglich Abschriften, die verlangt werden, verursachen Gebühren (www.handelsregister.de).

[1] BGH, Urteil v. 5.12.2013, IX ZR 93/11: Prognose der drohenden Zahlungsunfähigkeit.

2.4.2 Schuldnerverzeichnis

A § 5 SchuFV benennt, wer zur Einsicht in das Schuldnerverzeichnis berechtigt ist. Einsichtsberechtigt sind natürliche und juristische Personen sowie alle öffentlichen Stellen. Die Vorschrift gibt den Inhalt des § 882f Satz 1 ZPO wieder. § 6 Abs. 1 SchuFV regelt die Einrichtung eines zentralen und länderübergreifenden elektronischen Informations- und Kommunikationssystems der Länder. Über das Informations- und Kommunikationssystem im Sinne von § 6 Abs. 1 SchuFV sollen die abgefragten Informationen auch in einem strukturierten und mit Metadaten versehenen Format angeboten werden, das die Übernahme der Daten in Fachverfahren/E-Akte-Systeme erleichtert.

§ 6 Abs. 2 SchuFV erfordert für die Ausgestaltung der Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis eine Registrierung der Nutzer. Jede Einsichtnahme bedarf der Darlegung des Verwendungszwecks der Datenangabe.

2.4.3 Insolvenzgerichte

2.4.3.1 Informationsquellen/Handlungsempfehlungen

Die Bundesländer haben ein gemeinsames Portal zur Veröffentlichung von Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte eingerichtet. Jeder kann hier Veröffentlichungen in Insolvenzverfahren recherchieren, die nach dem Beitritt des jeweiligen Bundeslandes zu dem gemeinsamen Portal erfolgt sind. Auf der Internetseite www.insolvenzbekanntmachungen.de/ap kann bezüglich des betreffenden Schuldners geprüft werden, ob dieser Insolvenz angemeldet hat, wie das Aktenzeichen des Gerichts lautet und der Stand des Verfahrens ist. Eine Aktualisierung der Veröffentlichungen erfolgt mehrmals täglich.

 
Praxis-Tipp

Nach § 3 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen im Internet (InsBekV) werden die Veröffentlichungen zu einem Verfahren spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.

Im Zweifel müssen daher immer konkret beim zuständigen Insolvenzgericht nähere Erkundigungen eingezogen werden.

Ist ein Insolvenzverfahren anhängig, muss sofort Kontakt mit dem zuständigen (vorläufigen) Insolvenzverwalter aufgenommen werden, um Aussonderungsrechte (§ 47 InsO)[1] und Absonderungsrechte (§§ 50, 51 InsO) geltend zu machen.[2] Der einfache Eigentumsvorbehalt gewährt dem Gläubiger ein Aussonderungsrecht. Betroffene Gegenstände dürfen vom Insolvenzverwalter nicht verwertet werden, selbst wenn sich die Gegenstände in seinem Besitz befinden.

Der Insolvenzverwalter hat ein Wahlrecht, ob er einen Vertrag mit dem Gläubiger erfüllt oder nicht (§ 103 InsO), wenn ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt worden ist.[3] Bei Ablehnung der Vertragserfüllung durch den Insolvenzverwalter kann der Gläubiger die Aussonderung des Gegenstandes verlangen. Gleichzeitig steht ihm Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrags zu. Erfüllt der Insolvenzverwalter den Vertrag, so muss er die ausstehenden Kaufpreisraten aus der Insolvenzmasse entrichten. Der Gläubiger sollte/kann den Insolvenzverwalter zur Ausübung des Wahlrechts auffordern. Äußert sich der Verwalter dann nicht unverzüglich, dass er die Erfüllung verlangen will, kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.

Zur Gruppe der absonderungsberechtigten Gläubiger gehören Lieferanten, die einen verlängerten Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungs-, Verbindungs-, Vermischungs- oder Vorausabtretungsklausel vereinbart haben, sowie Gläubiger, die ein Pfandrecht an einer im Schuldnervermögen befindlichen Sache haben. Auch Sicherungsübereignungen an Sachen oder Forderungsabtretungen berechtigten zur Absonderung.

Allerdings ist allein der Insolvenzverwalter berechtigt, das Sicherungsgut zu verwerten, wenn er es in Besitz hat, und die an den Gläubiger zur Sicherung abgetretenen Forderungen (zum Beispiel aus verlängertem Eigentumsvorbehalt) einzuziehen. Der Gläubiger ist dann aus dem Erlös zu befriedigen.[4] Vor der Verwertung durch Veräußerung muss der Insolvenzverwalter dem Gläubiger die Art und Weise der Veräußerung mitteilen und ih...

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