Stellt der Unternehmer nach Lieferung von Ware fest, dass der Schuldner auch bei anderen Gläubigern bestellt und nicht bezahlt hat, kommt der Verdacht auf, dass der Schuldner bereits bei der Bestellung wusste, dass er den Kaufpreis nicht bezahlen kann oder will. In diesen Fällen des sog. "Eingehungsbetrugs" kann eine Strafanzeige oder die Drohung mit einer solchen angedacht werden.

 
Praxis-Tipp

Allerdings sollten bei einer Strafanzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft Umstände genannt werden können, die den Schluss zulassen, dass der Schuldner schon bei Vertragsschluss nicht zahlen konnte, zahlungsunfähig war und Forderungen anderer Gläubiger ausgesetzt war usw. Anderenfalls riskiert der Unternehmer selbst eine Strafanzeige wegen Verleumdung, übler Nachrede etc.[1]

Absolute Vorsicht ist bei der Formulierung der Androhung einer Strafanzeige geboten, damit man sich nicht dem Vorwurf der Nötigung, Erpressung ausgesetzt sieht.[2] Die Formulierung, "dass man den Vorfall von einem Anwalt unter strafrechtlichen Gesichtspunkten überprüfen lassen wird", ist wohl erlaubt. Der Anwalt selbst muss den Bestand der Forderung auf jeden Fall prüfen und riskiert bei einer Androhung einer Strafanzeige im Auftrag des Mandanten "ins Blaue hinein" eine empfindliche Strafe wegen Nötigung nach § 240 StGB.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge