
Uneinbringlich ist eine Forderung, wenn erkennbar davon auszugehen ist, dass die Forderung nicht mehr beglichen werden wird.[1] Dabei sind auch Tatsachen zu berücksichtigen, die erst nach dem Bilanzstichtag bekannt geworden sind. Gründe für die Uneinbringlichkeit können sein:
- Tod des Schuldners,
- tatsächliche Zahlungsunfähigkeit,[2]
- Schuldner unbekannt verzogen,
- Einstellung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse,[3]
- ergebnislose Zwangsvollstreckung,[4]
- Schuldner ohne Hinterlassenschaft verstorben,
- Verjährung der Forderung.[5]
Ist zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung bekannt, dass eine Darlehensforderung wegen Insolvenzeröffnung uneinbringlich ist, muss aufgrund objektiver Umstände mit einem vollständigen Ausfall der Forderung gerechnet werden, zumal wenn bereits vorher eine eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde und bekannt ist, dass sich die bereits bei Beginn der Darlehensausreichung bekannte prekäre wirtschaftliche Situation weiter verschlechtert hat.[6] Stellt ein bilanzierender Unternehmer fest, dass eine Forderung uneinbringlich ist, kann sie in voller Höhe ausgebucht werden (direkte Forderungsabschreibung). Die direkte Abschreibung hat zur Folge, dass in der Handels- und Steuerbilanz auf der Aktivseite nicht der Nennwert der Forderungen ausgewiesen wird, sondern der niedrigere Teilwert. Bei der Buchung eines Forderungsausfalls sind regelmäßig die Bestandskosten "Forderungen" und "Umsatzsteuer" und das Aufwandskonto "Forderungsverluste" anzusprechen.
Bekanntwerden eines Forderungsverlusts nach Bilanzstichtag
Unternehmer hatte noch eine offene Forderung gegen Kunden i. H. v. 9.520 EUR (8.000 EUR netto). Diese wurde zum Bilanzstichtag 01 uneinbringlich, weil feststeht, dass die Insolvenzeröffnung beim Kunden mangels Masse im März 02 nicht eröffnet worden ist. Die Forderung muss ausgebucht werden:
Buchung des Forderungsverlusts zum 31.12.01
Konto SKR 03 Soll |
Kontenbezeichnung | Betrag EUR |
Konto SKR 03 Haben |
Kontenbezeichnung | Betrag EUR |
---|---|---|---|---|---|
2406 | Forderungsverluste 19 % USt (übliche Höhe) | 8.000 | 10000 | Debitorenkonto | 9.520 |
1776 | USt 19 % | 1.520 |
Konto SKR 04 Soll |
Kontenbezeichnung | Betrag EUR |
Konto SKR 04 Haben |
Kontenbezeichnung | Betrag EUR |
---|---|---|---|---|---|
6936 | Forderungsverluste 19 % USt (übliche Höhe) | 8.000 | 10000 | Debitorenkonto | 9.520 |
3806 | USt 19 % | 1.520 |
Die Umsatzsteuer muss berichtigt werden.[7], [8] Mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung April 02 bzw. II. Quartal 02 wird der Betrag von 1.520 EUR als "Minus-Umsatz" angesetzt. Man saldiert den Betrag von 8.000 EUR von den Nettoerlösen und den Betrag von 1.520 EUR von der entsprechenden Umsatzsteuer (Zeile 26 des Formulars). Sinnvollerweise sollte die Meldung über den Beschluss des Insolvenzgerichts zu den Akten genommen werden.[9]
Von einer Uneinbringlichkeit i. S. v. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG ist auch dann auszugehen, wenn der leistende Unternehmer im Zeitpunkt der Leistungserbringung aufgrund der mit dem Leistungsempfänger getroffenen vertraglichen Vereinbarungen über die Fälligkeit des Entgelts für mehr als 2 Jahre nicht mit einer Vereinnahmung der Leistungsentgelte rechnen kann.[10]
Allein das Bestehen einer Aufrechnungslage schließt nicht aus, dass eine Forderung uneinbringlich i. S. d. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG wird. Zu berichtigen sind bei Uneinbringlichkeit von Forderung und Gegenforderung sowohl der Steuerbetrag als auch der vorgenommene Vorsteuerabzug.[11]
Korrektur der Umsatzsteuer schon bei Insolvenzeröffnung möglich
Wird über das Vermögen eines Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet, gelten die gegen ihn gerichteten Forderungen zumindest umsatzsteuerlich spätestens in diesem Zeitpunkt – unbeschadet einer möglichen Insolvenzquote – in voller Höhe als uneinbringlich. Die Umsatzsteuer ist also bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu berichtigen und nicht erst bei Ablehnung mangels Masse.[12]
Sollten bereits abgeschriebene Forderungen wider Erwarten nach Bilanzerstellung doch noch beglichen werden, bleibt die Forderungsabschreibung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr dennoch unverändert bestehen. Da der Zahlungseingang deshalb nicht mehr erfolgsneutral über Forderungen gebucht werden kann, ist im Jahr der Zahlung ein außerordentlicher Ertrag zu buchen. In Insolvenzfällen gehen oft Jahre später kleinere Beträge beim Unternehmer aufgrund der von ihm zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen ein. Die Beträge aufgrund der Insolvenzquote, die der Insolvenzverwalter an den Unternehmer überweist, muss dieser als Ertrag verbuchen.
Gläubiger zahlt nach Verjährung der Forderung
Die Unternehmerin hatte in 01 eine Forderung über 2.380 EUR wegen Verjährung gewinnmindernd ausgebucht. Nach Bilanzerstellung geht der Rechnungsbetrag wider Erwarten in voller Höhe ein. In diesem Fall muss sie den Zahlungseingang erfolgswirksam verbuchen und die Umsatzsteuer erneut anmelden.
Buchung
Konto SKR 03 Soll |
Kontenbezeichnung | Betrag EUR |
Konto SKR 03 Haben |
Kontenbezeichnung | Betrag EUR |
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1200 | Bank | 2.380 | 2500 | Sonstige betriebliche Erträge 19 % | 2.000 |
17... |
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