Der Krieg Russlands gegen die Ukraine wird weitreichende Folgen auch für deutsche Unternehmen haben, die Geschäfte mit Russland bzw. russischen Kunden getätigt haben oder noch in Russland tätigen wollen oder investieren.

So hat die Bundesregierung die Bewilligungen der sog. Hermes-Bürgschaften ausgesetzt und erschwert damit deutschen Unternehmen Geschäfte mit Russland – und zwar unabhängig davon, ob es sanktionierte Güter oder Branchen betrifft oder nicht. Banken etc. werden derzeit wohl keine weiteren Forderungen gegen russische und ukrainische Schuldner ankaufen (Factoring).[1]

 
Wichtig

Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht befragen

Jedes Unternehmen sollte sich auch individuell beraten lassen, welche Möglichkeiten es gibt, sich bei künftigen (erlaubten) Verträgen mit russischen Auftraggebern finanziell abzusichern.

Wenn ein betroffenes Unternehmen Forderungsausfälle aufgrund von abgeschlossenen bzw. seinerseits erfüllten Geschäften mit russischen Auftraggebern hat oder diese unvermeidbar sein werden und dadurch in eine "Schieflage" gerät/geraten ist, d. h. die Zahlungsunfähigkeit droht (§ 18 InsO) oder bei einer GmbH die rechtliche Überschuldung (§ 19 InsO) vorliegt, ist unverzüglich die rechtzeitige Insolvenzantragstellung (u. U. mit Antrag auf vorläufige Eigenverwaltung) zu prüfen. Hier hilft die Beratung durch einen Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Das IDW hat einen fachlichen Hinweis zu den Auswirkungen des Ukraine-Kriegs auf die Rechnungslegung und deren Prüfung erarbeitet. Hierin werden Fragestellungen in Bezug auf die Rechnungslegung zum Stichtag 31.12.2021 sowie zur Prüfung dieser Abschlüsse beantwortet. Mittlerweile liegt das 4. Update vom Dezember 2022 vor.[2]

Zum 1.10.2022 ist der Steuersatz für die Lieferung von Erdgas über das Erdgasnetz sowie für die Lieferung von Wärme durch ein Wärmenetz auf den ermäßigten Steuersatz von 7 % abgesenkt worden. Die temporäre Absenkung für den Zeitraum vom 1.10.2022 bis 31.3.2024, ist in § 28 Abs. 5 und 6 UStG geregelt.[3]

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