Skonto

Die Gewährung von Skonto führt nicht zur Kürzung der Forderung. Bei Inanspruchnahme von Skonto wird dies bei Zahlung erfasst.

 
So buchen Sie richtig

Handwerker gewährt Skonto

Ein Handwerker verlegt beim Kunden einen Teppichboden und stellt ihm dafür 2.380 EUR in Rechnung (inkl. 19 % Umsatzsteuer = 380 EUR). Er gewährt 3 % Skonto (Abschn. 14.5. Abs. 19 Satz 13 UStAE). Der Kunde bezahlt die Rechnung abzüglich Skonto, also 2.208,60 EUR.

Buchung bei Rechnungsstellung

 

Konto

SKR 03 Soll
Kontenbezeichnung

Betrag

EUR

Konto

SKR 03 Haben
Kontenbezeichnung

Betrag

EUR
1410 Forderung gegen K 2.380 8400 Erlöse 19 % USt 2.380
 

Konto

SKR 04 Soll
Kontenbezeichnung

Betrag

EUR

Konto

SKR 04 Haben
Kontenbezeichnung

Betrag

EUR
1210 Forderung gegen K 2.380 4400 Erlöse 19 % USt 2.380

Buchung bei Zahlungseingang

 

Konto

SKR 03 Soll
Kontenbezeichnung

Betrag

EUR

Konto

SKR 03 Haben
Kontenbezeichnung

Betrag

EUR
1200 Bank 2.308,60 1410 Forderung gegen K 2.380,00
8736 Gewährte Skonti 19 % 71,40      
 

Konto

SKR 04 Soll
Kontenbezeichnung

Betrag

EUR

Konto

SKR 04 Haben
Kontenbezeichnung

Betrag

EUR
1800 Bank 2.308,60 1210 Forderung gegen K 2.380,00
4736 Gewährte Skonti 19 % 71,40      

Rabatte

Rabatte werden üblicherweise direkt vom Netto-Rechnungsbetrag abgesetzt.

 
So buchen Sie richtig

Unternehmer gewährt Rabatt

Unternehmer verkauft Waren im Wert von 10.000 EUR unter Gewährung von 10 % Rabatt. Da Rabatte üblicherweise direkt vom Rechnungsbetrag abgesetzt werden, stellt er eine Rechnung über 9.000 EUR + 1.710 EUR USt = 10.710 EUR aus.

Buchung bei Rechnungsstellung

 

Konto

SKR 03 Soll
Kontenbezeichnung

Betrag

EUR

Konto

SKR 03 Haben
Kontenbezeichnung

Betrag

EUR
1410 Forderung gegen K 10.710 8400 Erlöse 19 % USt 10.710
 

Konto

SKR 04 Soll
Kontenbezeichnung

Betrag

EUR

Konto

SKR 04 Haben
Kontenbezeichnung

Betrag

EUR
1210 Forderung gegen K 10.710 4400 Erlöse 19 % USt 10.710

Die gesetzlich vorgeschriebenen Rabatte der Pharmaunternehmen nach § 1 C-462/16 AMRabG gegenüber privaten Krankenkassen und Trägern der Beihilfe und Heilfürsorge mindern die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage.[1] Gewährt der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige erste Unternehmer einer Lieferkette, der eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung an einen im Inland ansässigen Unternehmer erbringt, dem letzten Unternehmer der Lieferkette einen Rabatt, so ändert sich dadurch weder die Bemessungsgrundlage für die innergemeinschaftliche Lieferung des ersten Unternehmers noch für den damit korrespondierenden innergemeinschaftlichen Erwerb seines Abnehmers.[2]

Gewährt ein Reisebüro, das als Vermittler für einen Reiseveranstalter handelt, dem Endverbraucher aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten einen Nachlass auf den Preis der vermittelten Leistung, ist dieser Vorgang umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich.[3]

Beteiligt sich ein Unternehmer an einem von einem Dritten betriebenen Rabattsystem, das an Kunden des Unternehmers umsatzabhängige Punkte ausgibt, so mindert sich die Bemessungsgrundlage des Unternehmers erst, wenn der Kunde die Punkte tatsächlich einlöst.[4]

Gewährt ein Automobilhersteller Arbeitnehmern eines Zulieferers, an dem er kapitalmäßig beteiligt ist und dem er eigene Arbeitnehmer überlässt, die nämlichen Rabatte beim Erwerb von Fahrzeugen wie seinen eigenen Arbeitnehmern, handelt es sich bei den Preisnachlässen um lohnsteuerbaren Drittlohn.[5]

Boni

Boni werden meist erst dann gewährt, wenn bestimmte vereinbarte Ziele erreicht wurden (z. B. Umsatz- oder Absatzziele). D. h., es erfolgt eine nachträgliche Vergütung. Gewährte Boni werden also erst im Folgejahr (oder später) unter dem Kontenbereich "Erlösschmälerungen" gebucht. Entgeltminderungen durch Jahresmengenrabatte sind gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG in der Rechnung auszuweisen.[6]

 
Hinweis

Keine Entgeltminderung bei Zentralregulierung

Preisnachlässe, die ein Zentralregulierer seinen Anschlusskunden für den Bezug von Waren von bestimmten Lieferanten gewährt, mindern nicht die Bemessungsgrundlage für die Leistungen, die der Zentralregulierer gegenüber den Lieferanten erbringt und führen dementsprechend auch nicht zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim Anschlusskunden.[7]

Der Unternehmer kann für eine in einem anderen Mitgliedstaat erbrachte steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung im Inland keinen Anspruch auf Steuerminderung geltend machen. Gewährt der Unternehmer einem Endverbraucher anlässlich einer ersten Lieferung für eine an ihn erbrachte Leistung eine Aufwandsentschädigung, die der Endverbraucher zum verbilligten Bezug einer Ware vom Unternehmer im Rahmen einer zweiten Lieferung verwendet, setzt sich die Bemessungsgrundlage für die zweite Lieferung aus der (um die Aufwandsentschädigung verminderten) Zahlung und dem Betrag der Aufwandsentschädigung zusammen.[8]

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