Rz. 99
Erstmals für das nach dem 31.12.2011 beginnende Wirtschaftsjahr ist der Inhalt von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln.[1]
Die Bilanzposten, mit denen die Forderungen abschlossen werden, waren daher erstmalig in den Unterlagen zur Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2012 aufzuführen.[2]
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2012 beginnen gilt § 5 b EStG. Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5 a EStG ermittelt, so ist gemäß § 5 b Abs. 1 EStG der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.[3]
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