Rz. 99

Erstmals für das nach dem 31.12.2011 beginnende Wirtschaftsjahr ist der Inhalt von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln.[1]

Die Bilanzposten, mit denen die Forderungen abschlossen werden, waren daher erstmalig in den Unterlagen zur Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2012 aufzuführen.[2]

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2012 beginnen gilt § 5 b EStG. Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5 a EStG ermittelt, so ist gemäß § 5 b Abs. 1 EStG der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.[3]

[2] Hierzu gab es Übergangsregelungen (BMF, Schreiben v. 28.9.2011, IV C 6 – S 2133 b/11/10009, BStBl 2011 I S. 855, Rz. 7, 20 und 22), sowie eine Nichtbeanstandungsregelung für das erste nach dem 31.12.2011 beginnende Wirtschaftsjahr (BMF, Schreiben v. 28.9.2011, IV C 6 – S 2133 b/11/10009, BStBl 2011 I S. 855, Rz. 27).
[3] Vgl. allerdings Härtefallregelung gemäß § 5 b Abs. 2 EStG.

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