Rz. 38

Sonstige Vermögensgegenstände sind alle den Forderungen ähnlichen Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, die nicht unter einem anderen Bilanzposten auszuweisen sind. Es handelt sich hier also um einen Restposten, in dem alles ausgewiesen wird, was woanders nicht unterzubringen ist.

Weil es aber ein Sammelposten ist, muss nach dem Klarheitsgrundsatz besonders sorgfältig geprüft werden, ob Vermögensgegenstände nicht zu anderen Bilanzposten gehören, ehe sie hier ausgewiesen werden.

Beachte die Angabepflichten in § 268 Abs. 4 Satz 1 HGB, § 42 Abs. 3 2. Halbsatz GmbHG.

 

Rz. 39

Als "sonstige Vermögensgegenstände" kommen in Frage:[1]

  • anrechenbare Vorsteuer,
  • aufzuteilende Vorsteuer,
  • sonstige Umsatzsteuerforderungen,
  • Steuererstattungsansprüche,
  • Forderungen auf Investitionszulagen und -zuschüsse,
  • Forderungen an Sozialversicherungsträger,
  • Forderungen auf Versicherungserstattungen,
  • Schadenersatzansprüche,
  • Forderungen an Mitarbeiter, Geschäftsführer, Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, Beiratsmitglieder von GmbHs, Gesellschafter,
  • Kostenvorschüsse, soweit es nicht Anzahlungen sind,
  • Kautionen und sonstige Sicherheitsleistungen,
  • Darlehen, soweit es nicht Ausleihungen im Rahmen der Finanzanlagen sind,
  • Mietforderungen, soweit die Vermietung nicht Hauptgegenstand der Geschäftstätigkeit des Unternehmens ist,
  • Forderungen aus Verkäufen von außer Betrieb gesetzten Anlagegegenständen,
  • eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital,
  • eingeforderte Nachschüsse.[2]
[1] Vgl. auch die nicht abschließende Aufzählung in IDW, WP-Handbuch 2012 Band I, 14. Aufl. 2012, F 293.
[2] Vgl. Rz. 42 ff.

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