Abtretung

§ 13c UStG regelt eine Haftung für die Fälle, in denen ein leistender Unternehmer (Steuerschuldner) seinen Anspruch auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz (Forderung) abtritt, der Abtretungsempfänger die Forderung einzieht[1] oder an einen Dritten überträgt und der Steuerschuldner, die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer bei Fälligkeit nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet.[2] Die Vorschrift umfasst auch Pfändungsfälle.

 
Hinweis

Factoring und Forfaitierung

Der Haftungstatbestand umfasst grundsätzlich alle Formen der Abtretung von Forderungen aus steuerpflichtigen Umsätzen[3], also auch das Factoring[4] und die Forfaitierung. Somit kann auch jeder Erwerber einer entsprechenden Forderung Haftungsschuldner für nicht entrichtete Umsatzsteuer sein.[5]

Voraussetzung für die Haftung ist, dass der Leistende Unternehmer ist. Allerdings gilt gem. § 13c Abs. 1 Satz 4 UStG ab dem 1.1.2017 die Forderung durch den Abtretungsempfänger nicht als vereinnahmt, soweit der leistende Unternehmer für die Abtretung der Forderung eine Gegenleistung in Geld vereinnahmt. Der Gesetzgeber hat damit eine bereits zuvor bestehende Verwaltungsregelung übernommen, die eine Haftung insoweit ausschließt. Bei Abtretungen und Verpfändungen an Nichtunternehmer oder Pfändungen durch Nichtunternehmer kommt die Haftung nicht in Betracht.

[2] Abschn. 13c.1 Abs. 1 UStAE.
[3] Abschn. 13c.1 Abs. 3 UStAE.
[4] Vgl. BFH, Urteil v. 16.12.2015, XI R 28/13, BStBl 2018 II S. 365 – zur Haftung beim echten Factoring.

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