OFD München, 2.4.2001, S 2223 - 113 St 423

Zuordnung der Tätigkeit bei Musik- und Gesangsvereinen

Nach der Neuregelung des Spendenrechts ab dem 1.1.2000 ist die Frage aufgetreten, ob die Tätigkeit von Musik- und Gesangsvereinen als nach Abschnitt A Nr. 3 (Förderung der Kunst durch kulturelle Veranstaltungen) oder nach Abschnitt B Nr. 2 (Förderung kultureller Betätigung im Rahmen der Freizeitgestaltung der Mitglieder) der Anlage 1 zu § 48 EStDV begünstigt ist. Diese Unterscheidung ist von Bedeutung für die Abzugsfähigkeit der Mitgliedsbeiträge, da diese lediglich bei einer Zuordnung der Vereinszwecke zu Abschnitt A als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig sind.

Abgrenzung kultureller Zwecke nach Abschnitt A Nr. 3 und B Nr. 2

Zur Frage, wie die Förderung kultureller Zwecke (Abschnitt A Nr. 3) von der Förderung kultureller Betätigung, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dient (Abschnitt B Nr. 2) abgegrenzt werden kann, bitte ich bis auf weiteres folgende Auffassung zu vertreten:

Die Anzahl der öffentlichen Auftritte eines Vereins ist kein geeignetes Abgrenzungskriterium. Auch wenn ein Verein mehrere öffentliche Auftritte im Jahr bestreitet, kann die kulturelle Betätigung bei typisierender Betrachtung in erster Linie der Freizeitgestaltung der Mitglieder dienen. Selbst wenn öffentliche Auftritte als förderungswürdige kulturelle Veranstaltungen i.S. des Abschnitt A Nr. 3a (Konzerte) zu sehen sind, kann die übrige kulturelle Tätigkeit auf Freizeitgestaltung ausgerichtet sein. Auch in diesem Fall sind die Mitgliedsbeiträge insgesamt nicht abziehbar, sie betreffen den Gesamtverein und können nicht seinen einzelnen Zwecken zugeordnet werden § 48 Abs. 4 Satz 2 EStDV).

 

Normenkette

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9

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