BMF, 29.6.2011, IV D 2 - S 7234/07/10001

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG sind die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen, begünstigt. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist die Lieferung von Embryonen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG begünstigt, da diese unmittelbar der Förderung der Tierzucht dient.

In Abschnitt 12.3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1.10.2010 (BStBl 2010 I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 24.6.2011, IV D 3 – S 7279/11/10001 (2011/0480015) (BStBl 2011 I S. …) geändert worden ist, wird daher in Absatz 3 Satz 1 der abschließende Punkt in Nummer 8 durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt:

„(3) 1Entgelte für Leistungen, die unmittelbar der Förderung der Tierzucht dienen, sind insbesondere:

8. Züchterprämien, die umsatzsteuerrechtlich Leistungsentgelte darstellen (vgl. BFH-Urteile vom 2.10.1969, V R 163/66, BStBl 1970 II S. 111, und vom 6.8.1970, V R 94/68, BStBl 1970 II S. 730);

9. Entgelte für die Lieferung von Embryonen an Tierzüchter zum Einsetzen in deren Tiere sowie die unmittelbar mit dem Einsetzen der Embryonen in Zusammenhang stehenden Leistungen.”

Für vor dem 1.7.2011 ausgeführte Umsätze wird es nicht beanstandet, wenn auf die Lieferung von Embryonen an Tierzüchter zum Einsetzen in deren Tiere der allgemeine Steuersatz angewandt wird.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

UStG § 12 Abs. 4 Nr. 4;

UStAE Abschn. 12.3 Abs. 3

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