(1) 1§ 5 ist anzuwenden bei

 

1.

Wirtschaftsgütern, die nach dem 31. Dezember 1990 und vor dem 1. Januar 1999 angeschafft oder hergestellt werden, und bei nachträglichen Herstellungsarbeiten, die in diesem Zeitraum beendet werden, sowie

 

2.

nach dem 31. Dezember 1990 und vor dem 1. Januar 1999 geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten und entstandenen Teilherstellungskosten.

2Die §§ 2 bis 5 sind nicht anzuwenden bei nach dem 2. September 1998 abgeschlossenen Investitionen gemäß Nummer 1.2 zweiter oder dritter Gedankenstrich oder Nummer 2 des Anhangs der Entscheidungen der Europäischen Kommission 94/173/EG vom 22. März 1994 zur Festlegung der Auswahlkriterien für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Entscheidung 90/342/EWG - Abl. EG Nr. L 79 S. 29 - (Land- und Forstwirtschaftsentscheidung).

 

(1a) 1Bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung zum Anlagevermögen einer Betriebsstäte in dem Teil des Landes Berlin gehören, in dem das Grundgesetz schon vor dem 3. Oktober 1990 gegolten hat (Berlin-West), bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern in Berlin-West und bei nachträglichen Herstellungsarbeiten an diesen Wirtschaftsgütern sind die §§ 1 bis 5 anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige sie

 

1.

nach dem 30. Juni 1991 bestellt oder herzustellen begonnen hat und die Wirtschaftsgüter nach dem 31. Dezember 1990 und vor dem 1. Januar 1995 angeschafft oder hergestellt oder die nachträglichen Herstellungsarbeiten in diesem Zeitraum beendet worden sind oder

 

2.

nach dem 30. Juni 1991 und vor dem 1. Januar 1995 bestellt oder herzustellen begonnen hat und die Wirtschaftsgüter nach dem 31. Dezember 1994 angeschafft oder hergestellt oder die nachträglichen Herstellugnsarbeiten nach diesem Zeitpunkt beendet worden sind, soweit vor dem 1. Januar 1995 Anzahlungen geleistet worden oder Teilherstellungskosten entstanden sind, oder

 

3.

nach dem 31. Dezember 1995 bestellt oder herzustellen begonnen hat und die Wirtschaftsgüter nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 1999 angeschafft oder hergestellt worden sind oder

 

4.

nach dem 31. Dezember 1995 bestellt oder herzustellen begonnen hat und die Wirtschaftsgüter nach dem 31. Dezember 1998 angeschafft oder hergestellt worden sind, soweit nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 1999 Anzahlungen auf Anschaffungskosten geleistet worden oder Teilherstellungskosten entstanden sind.

2Soweit unbewegliche Wirtschaftsgüter oder durch nachträgliche Herstellungsarbeiten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern geschaffene Teile mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung oder nach Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten Wohnzwecken dienen und nicht zu einem Betriebsvermögen gehören,

 

1.

tritt in Satz 1 Nr. 1 an die Stelle des 1. Januar 1995 der 1. Januar 1999,

 

2.

sind bei nach dem 31. Dezember 1998 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgütern oder beendeten nachträglichen Herstellungsarbeiten die §§ 1 bis 5 anzuwenden, soweit nach dem 31. Dezember 1990 und vor dem 1. Januar 1999 Anzahlungen auf Anschaffungskosten geleistet worden oder Teilherstellungskosten entstanden sind.

3Satz 1 Nr. 3 und 4 ist nur anzuwenden

 

1.

bei der Anschaffung oder Herstellung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern, soweit sie mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes zu eigenbetrieblichen Zwecken verwendet werden,

 

2.

bei der Anschaffung oder Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern, die mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung

 

a)

zum Anlagevermögen eines Betriebs des Steuerpflichtigen gehören, der in die Handwerksrolle oder das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe eingetragen ist, oder eines Betriebs des verarbeitenden Gewerbes des Steuerpflichtigen gehören und

 

b)

in einem solchen Betrieb des Steuerpflichtigen verbleiben,

 

3.

wenn es sich um Erstinvestitionen handelt, und wenn die Investitionen nicht in Nummer 1.2 zweiter oder dritter Gedankenstrich oder Nummer 2 des Anhangs der Land- und Forstwirtschaftsentscheidung genannt sind.

 

4.

wenn der Betrieb zu Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem die Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt werden, nicht mehr als 250 Arbeitnehmer in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis beschäftigt, die Arbeitslohn, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld oder Winterausfallgeld beziehen, und

 

5.

wenn sich die Betriebsstätte in dem Zeitpunkt, in dem die Wirtschaftsgüter bestellt oder herzustellen begonnen worden sind, in einem Gebiet befindet, das im jeweils gültigen Rahmenplan nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vom 6. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1861) ausgewiesen ist.

4Als Beginn der Herstellung im Sinne des Satzes 1 und des Satzes 3 Nr. 5 gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wir...

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