Nach § 4 Nr. 14 UStG sind u. a. die Umsätze aus der Tätigkeit als Physiotherapeut (Krankengymnast) steuerfrei. Sollte der Betreiber des Fitnessstudios Physiotherapeut sein und seinem Fitnessstudio eine Krankengymnastikpraxis angegliedert haben, sind diese Umsätze insoweit grundsätzlich steuerfrei.

Das gilt allerdings auch in Fällen, in denen der Betreiber des Fitnessstudios in eigener Person nicht über die erforderliche Berufsqualifikation verfügt oder wenn das Fitnessstudio in einer anderen Rechtsform – Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft – geführt wird. Zur Frage, welche Personen über die Berufsqualifikation verfügen müssen, gilt nach der Rechtsprechung Folgendes:

Heilbehandlungsleistungen einer GmbH sind nur steuerfrei, wenn entweder ihr Gesellschafter[1] oder das bei der GmbH angestellte Krankenpflegepersonal[2] über die erforderliche Berufsqualifikation verfügt. Im Hinblick auf die gebotene Rechtsformneutralität gilt dies auch für Personengesellschaften.[3] Dies entspricht im Übrigen der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung, nach der eine Personengesellschaft auch dann Anspruch auf Kassenzulassung als Heilmittelerbringer hat, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht in der Person eines Gesellschafters, sondern nur bei einem Angestellten der Personengesellschaft vorliegen.[4]

Unter Beachtung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind Leistungen allerdings nur dann steuerfrei, wenn sie der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen dienen[5] und somit ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Auch Leistungen der vorbeugenden Gesundheitsfürsorge fallen hierunter.[6] Dies ist für Leistungen der Physiotherapeuten und staatlich geprüften Masseure nur anzunehmen, wenn sie aufgrund ärztlicher Anordnung oder im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme nach § 11 Abs. 2, § 40, § 11 SGB V erbracht werden.[7]

Demgegenüber stellen Leistungen zur Prävention und Selbsthilfe i. S. d. § 20 SGB V, die keinen unmittelbaren Krankheitsbezug haben, weil sie lediglich den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und insbesondere einen Beitrag zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen erbringen sollen, sowie Massageleistungen, die lediglich aus kosmetischen Gründen oder zur Verbesserung des Wohlbefindens ("Wellness") durchgeführt werden, keine nach § 4 Nr. 14 UStG befreiten Heilbehandlungen dar. Behandlungen im Anschluss/Nachgang einer ärztlichen Diagnose, für die die Patienten die Kosten selbst tragen, sind ebenfalls grundsätzlich nicht als steuerfreie Heilbehandlung anzusehen. Wenn für diese Anschlussbehandlungen keine ärztliche Verordnung vorliegt, handelt es sich hierbei um steuerpflichtige Präventionsmaßnahmen.[8] Als ärztliche Verordnung gilt sowohl das Kassenrezept als auch das Privatrezept; bei Rezepten von Heilpraktikern handelt es sich durchweg um Privatrezepte.[9]

Kurse, die eine Diplom-Sportlehrerin zur Verbesserung der Körperhaltung und Entlastung des Bewegungsapparates, zur Organgymnastik für die Kräftigung der inneren Organe, zum isometrischen Muskeltraining für die Vorsorge gegen Osteoporose und zum Funktionstraining in Rheumagruppen abhält, sind nicht steuerfrei, solange die Krankenkassen solche Aufwendungen nach § 20 SGB V tragen.[10]

Nach diesen Grundsätzen sind Umsätze aus

  • medizinischem Gerätetraining,
  • Rückenschule,
  • Wirbelsäulengymnastik,
  • Nordic-Walking sowie
  • Yoga

steuerpflichtig, wenn der Unternehmer nicht nachweist, dass ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht.

 
Praxis-Tipp

Im Zweifel steuerpflichtig

Der Unternehmer wird einen solchen Nachweis regelmäßig nur schwerlich führen können, wenn keine ärztliche Verordnung vorliegt. Im Zweifel ist es deshalb ratsam, die Umsätze steuerpflichtig zu behandeln.

Demgegenüber kommt für die gerätegestützte Krankengymnastik, die Teil eines konkreten, individuellen, der Diagnose "Behandlung, Vorbeugung und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen" dienenden Leistungskonzepts ist, die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 UStG in Betracht.

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