Die Berechnung des geldwerten Vorteils bei der Firmenwagenbesteuerung nach der 1 %-Methode ist auch im Fall des Barlohnverzichts zulässig.[1] Anders als beim Lohnverzicht mit Verwendungsabrede, der zu keiner Herabsetzung des bisherigen Bruttoarbeitslohns führen kann[2], kann bei einer Lohnumwandlung unter Änderung des Anstellungsvertrags der Lohnzufluss zukünftig nur noch in der vereinbarten Sachleistung liegen, weil der Anspruch auf Geldleistung insoweit untergegangen ist. Auch die Verwaltung folgt in den Lohnsteuer-Richtlinien dieser Rechtsprechung und erkennt die Barlohnumwandlung zugunsten von Sachleistungen an. Dies kann für denjenigen Arbeitnehmer vorteilhaft sein, der von seinem Arbeitgeber einen Firmenwagen nur mit der Maßgabe erhält, die hierfür anfallenden Kosten selbst zu tragen. Aufgrund der geänderten Rechtslage kann dies z. B. im Wege der Barlohnumwandlung geschehen. Die 1 %-Methode führt in diesen Fällen häufig zu einem Lohnansatz, der unter dem tatsächlichen Wert der Firmenwagenüberlassung und damit unter dem Betrag des lohnsteuerfreien Gehaltsverzichts liegt.

 
Praxis-Beispiel

Barlohnumwandlung zugunsten Firmenwagenüberlassung

Eine Firma stellt unter Abänderung des Einstellungsvertrags einem außertariflichen Arbeitnehmer erstmals 2022 einen Firmenwagen (Bruttolistenpreis 25.000 EUR) zur Verfügung. Die Ermittlung des geldwerten Vorteils erfolgt nach der 1 %-Methode (Entfernung Wohnung – erste Tätigkeitsstätte 10 km). Zur Abgeltung der Privatnutzung wird eine monatliche Eigenbeteiligung des Arbeitnehmers i. H. v. 500 EUR vereinbart, die in Form einer Kürzung der monatlichen Bruttobezüge von bisher 4.000 EUR besteht und in etwa den betriebswirtschaftlich für den Firmenwagen errechneten Fahrzeugkosten pro Monat entspricht.

Die sich durch die Firmenwagenüberlassung im Fall der Barlohnumwandlung ergebende steuerliche Entlastung macht die folgende Vergleichsberechnung für die monatliche Gehaltsabrechnung 2023 deutlich:

 
 

ohne Firmen­wagen

EUR

mit Firmen­wagen

EUR
Bruttolohn 4.000,00 3.500,00
Firmenwagen
(1 % zzgl. 0,03 % für Fahrten zum Betrieb)
325,00
steuerpflichtige Bezüge 4.000,00 3.825,00
Lohnsteuer (Steuerklasse III/0) 276,66 244,16
Solidaritätszuschlag (entfällt bei Steuerklasse III bis zur LSt von 2.923 EUR)

0,00


0,00
Kirchensteuer (8 %) 22,37 19,53
Sozialabgaben (KV, PV, RV, ALV: 21,00 %)
840,00

803,25
Abzüge gesamt 1.139,03 1.066,94
Monatliche Ersparnis in 2023:   72,09

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