Die Firmenwagenüberlassung begründet nur dann einen geldwerten Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb, wenn es sich hierbei um die erste Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers handelt.

Von einem dauerhaften Beschäftigungsort i. S. e. ersten Tätigkeitsstätte ist auszugehen, wenn der Arbeitnehmer

  • nach dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung dauerhaft zugeordnet ist (arbeitsrechtliches Zuordnungsprinzip) oder
  • zeitlich in einer betrieblichen Einrichtung

    • typischerweise arbeitstäglich,
    • 2 volle Arbeitstage pro Woche oder
    • 1/3 seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit
  • dauerhaft tätig werden soll (quantitatives Zuordnungsprinzip).

Vorrang hat nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes die arbeitsrechtliche Zuordnung, während die zeitliche Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte immer erst an zweiter Stelle vorzunehmen ist, wenn keine oder keine eindeutige arbeitsrechtliche Festlegung seitens des Arbeitgebers erfolgt ist. Für die Firmenwagenbesteuerung bedeutet dies, dass durch geschickte arbeitsrechtliche Zuordnung des Firmenwageninhabers zu einer betrieblichen Einrichtung teure Ergebnisse hinsichtlich der Besteuerung von Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vermieden werden können. Aber auch ohne arbeitsrechtliche Zuordnung wird durch die in diesem Fall erforderliche zeitliche Bestimmung nur noch ausnahmsweise eine erste Tätigkeitsstätte begründet. Die Grenze liegt bei 2 vollen Arbeitstagen pro Woche bzw. einem Drittel der vereinbarten Arbeitszeit. Insbesondere der klassische Außendienstmitarbeiter wird durch den Umfang der beim Arbeitgeber zur verrichtenden Arbeiten dort nur ausnahmsweise eine erste Tätigkeitsstätte begründen. Für Handelsvertreter oder Kundendienstmonteure mit Dienstwagen entfällt dadurch die zusätzliche Besteuerung des geldwerten Vorteils für die Arbeitgeberfahrten.

Vorteil: Für Geschäftswageninhaber, die nur einmal pro Woche die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers aufsuchen, auch wenn sie dort einen ganzen Arbeitstag verbringen, verringert sich der geldwerte Vorteil um den Zuschlag für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Durch den Wegfall dieser Fahrten beschränkt sich die Besteuerung auf die Privatnutzung des Fahrzeugs, was je nach Entfernung zwischen Wohnung und Betrieb zu einer spürbaren Steuerentlastung führen kann.

 
Praxis-Beispiel

Kein geldwerter Vorteil für Firmenwageninhaber mit wöchentlicher Arbeitgeberfahrt

Ein Außendienstmitarbeiter fährt jeweils montags früh zu seinem 60 km entfernten Arbeitgeber, um dort ganztägig organisatorische Arbeiten zu verrichten. Für seine Außendiensttätigkeit steht ihm ein Firmenwagen zur Verfügung (Bruttolistenpreis 37.500 EUR), den er auch privat nutzen darf. Eine arbeitsrechtliche Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte ist nicht erfolgt.

Die wöchentliche Fahrt in die Firma begründet ohne arbeitgeberseitige Festlegung keine erste Tätigkeitsstätte, da die erforderlichen Zeitgrenzen nicht erreicht sind. Sämtliche Fahrten zu den Einsatzstellen, aber auch die Fahrt zum Arbeitgeber fallen unter den Reisekostenbegriff berufliche Auswärtstätigkeit. Die Firmenwagenbesteuerung beschränkt sich auf den monatlichen Ansatz von 375 EUR (= 1 % von 37.500 EUR). Ein weiterer geldwerter Vorteil als Zuschlag zur 1 %-Pauschale ist als Folge der fehlenden ersten Tätigkeitsstätte nicht zu erfassen.

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