Wie bereits ausgeführt, sind die Monatsbeträge i. H. v. 1 % für die Privatnutzung sowie 0,03 % für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Rahmen der pauschalen Nutzungswertermittlung grundsätzlich unabhängig davon anzuwenden, wie oft der Arbeitnehmer den Firmenwagen im Kalendermonat für Privatfahrten bzw. Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte tatsächlich nutzt.[1] Steht allerdings fest, dass der Arbeitnehmer für einen vollen Kalendermonat kein betriebliches Fahrzeug zur Verfügung hat, wird nach der im Schrifttum teilweise vertretenen Auffaussung insoweit auf den Ansatz eines lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteils verzichtet. Danach entfällt der 0,03 %-Ansatz für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen nicht wenigstens an einem Arbeitstag für die Fahrten zum Betrieb, Büro u. a. nutzt. Ist der Arbeitnehmer einen vollen Kalendermonat krank oder hat er einen längeren, einen vollen Kalendermonat überschreitenden Urlaub, entfällt deshalb der Zuschlag von 0,03 % für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte.[2] Die Finanzämter vertreten dagegen eine strengere Auffassung und verlangen den Ansatz der Monatspauschale von 0,03 % auch für solche Kalendermonate, in denen der Firmenwagen wegen Krankheit oder Urlaub an keinem Tag für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird.[3]

Nach der Rechtsauslegung der Finanzverwaltung begründet allein die rechtliche Nutzungsmöglichkeit den Zuschlag von 0,03 %, und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer sein betriebliches Fahrzeug für diese Fahrten im jeweiligen Kalendermonat tatsächlich nutzt. Der mit 0,03 % festgelegte Nutzungswert berücksichtigt bereits pauschal einen durch Urlaub oder Krankheit eintretenden Nutzungsausfall.

 
Wichtig

0,03 %-Pauschale für volle Kalendermonate bei Kurzarbeit Null oder Homeoffice

Dasselbe muss für die "Kurzarbeit Null" gelten, wenn dem Arbeitnehmer ein Firmenwagen zur Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zur Verfügung steht. Unternimmt der Arbeitnehmer keine einzige Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in einem Kalendermonat, hat bei der Lohnabrechung gleichwohl der Ansatz des 0,03 %-Zuschlags bei Anwendung der 1 %-Methode zu erfolgen. Die Berechnung der 1 %-Pauschale für die Privatnutzung ist hiervon ohnehin nicht betroffen und bleibt ebenfalls unverändert. Dasselbe Ergebnis gilt m. E., wenn für den Arbeitnehmer die Arbeit im Homeoffice angeordnet ist und er deshalb den ganzen Monat seinen eigentlichen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber nicht aufsuchen muss.

 
Achtung

Anrufungsauskunft oder Methodenwechsel helfen weiter

Die von den Finanzämtern vertretene strenge Auffassung, die den Ansatz des 0,03 %-Zuschlags auch für solche Monate verlangt, in denen der Arbeitnehmer nachweislich keine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte durchgeführt hat, ist nicht frei von rechtlichen Bedenken. Im Zweifel empfiehlt es sich zunächst, eine Anrufungsauskunft beim Betriebsstättenfinanzamt einzuholen. Allerdings dürfte aufgrund der bundeseinheitlich abgestimmten Rechtsauffassung die Möglichkeit einer Anrufungsauskunft zu keinem anderen Ergebnis führen. Wer eine lohnsteuerliche Behandlung ohne Ansatz der Pauschale von 0,03 % beansprucht, dem bleibt im Einzelfall nur der Rechtsweg. Der Ausgang eines Klageverfahrens zu dieser Rechtsfrage ist ungewiss. Eine sichere, wenn auch etwas aufwendigere Methode, die Monatspauschale zu umgehen, bietet der Übergang zur Einzelbewertung mit der Tagespauschale von 0,002 %.[4] Diese wird von der Finanzverwaltung während des laufenden Kalenderjahres auch noch rückwirkend zugelassen, wenn der Arbeitgeber wegen der verlangten einheitlichen Berechnungsmethode die bisherigen Lohnabrechnungen korrigiert.

Auf die monatsbezogene Berechnung wird nach dieser Verwaltungsregelung ebenfalls verzichtet, wenn dem Arbeitnehmer ein Firmenwagen nicht auf Dauer zur Verfügung steht, sondern nur von Fall zu Fall aus besonderem Anlass oder zu einem besonderen Zweck für max. 5 Kalendertage im Monat. In diesem Fall werden die festen Monatsbeträge durch eine kilometerbezogene Berechnung ersetzt. Die Nutzung zu Privatfahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wird für die einzelnen Fahrten maximal für 5 Tage pro Monat je Fahrtkilometer mit 0,001 % des inländischen Listenpreises des Firmenwagens bewertet. Der Arbeitnehmer muss zum Nachweis der Fahrstrecke die jeweiligen Kilometerstände festhalten.

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