Nach dem Wortlaut der Lohnsteuer-Richtlinien werden Nutzungsverbote nur im Zusammenhang mit seitens der Firma vorgenommenen Kontrollmaßnahmen anerkannt.[1] Die Einhaltung des Nutzungsverbots ist durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen, die zum Lohnkonto zu nehmen sind.

Eine Sonderstellung nehmen schon bisher Firmenfahrzeuge des betrieblichen Fuhrparks ein, die nicht einem bestimmten Arbeitnehmer überlassen und damit konkret zugeordnet werden können.[2] Bei dieser Konstellation genügt nach Verwaltungsauffassung ein schriftliches Verbot, um auf den Ansatz eines geldwerten Vorteils für die Privatnutzung zu verzichten. Mit Blick auf die Rechtsprechung darf sich das Finanzamt nicht allein aufgrund der Bereitstellung eines Fahrzeugs aus dem arbeitgebereigenen Fuhrpark zu betrieblichen Zwecken auf den ­Anscheinsbeweis berufen und von einer Privatnutzung ausgehen. Voraussetzung für die Anwendung der 1 %-Regelung ist hier, dass eine private Nutzung in tatsächlicher Hinsicht feststeht.

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