Erhält der Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur privaten Nutzung, bleiben ihm entsprechende Aufwendungen erspart, die er ansonsten aus seinem versteuerten Arbeitslohn zu tragen hätte. Zum Ausgleich dieser Vorteilsgewährung stellt die Nutzung zu Privatfahrten einen Sachbezug dar, der als Arbeitslohn zu versteuern ist.

Nach dem Gesetz dürfen nämlich Kosten der privaten Lebensführung nicht steuermindernd berücksichtigt werden. Neben den eigentlichen Privatfahrten, z. B. Einkaufsfahrten oder Wochenend- und Urlaubsreisen sowie anderen Freizeitfahrten, werden auch die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie in bestimmten Fällen Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung der privaten Nutzung eines Firmenwagens gleichgestellt. Insoweit bleibt dem Arbeitnehmer die Möglichkeit des Werbungskostenabzugs, ggf. nach den Regeln der Entfernungspauschale.

 
Wichtig

Anrechnung von Nutzungsentgelten auf den geldwerten Vorteil

Die zwingend vorgeschriebene Bewertung nach der 1 %-Methode kann – wenn kein Fahrtenbuch geführt wird – nicht durch Zahlung eines Nutzungsentgelts vermieden werden, selbst wenn dies nach objektiven Gesichtspunkten die entstandenen Fahrzeugkosten insgesamt abdeckt. Erst im 2. Schritt ist die mit dem Arbeitnehmer vereinbarte Kostenübernahme von dem für die Firmenwagennutzung zunächst ermittelten geldwerten Vorteil abzuziehen.[1]

[1] BMF, Schreiben v. 3.3.2022, IV C 5 – S 2334/21/1000 :001, BStBl 2022 I S. 232., Tz. 8.

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