Die lohnsteuerliche Beurteilung richtet sich nach dem BMF-Schreiben vom 21.9.2017.[1] Die umsatzsteuerliche Beurteilung richtet sich nach dem BMF-Schreiben vom 7.11.1997,[2] und Abschnitt 1.8. Abs. 1 UStAE in Verbindung mit Abschnitt 15.23 Abs. 8 ff. UStAE. Das bedeutet, dass die umsatzsteuerliche von der lohnsteuerlichen Behandlung abweicht.

Zahlt der Arbeitnehmer für die Überlassung eines Firmenwagens eine pauschale Nutzungsvergütung oder eine kilometerbezogene Vergütung, so wird die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage nicht gemindert. Andererseits sind die Zahlungen des Arbeitnehmers an seinen Arbeitgeber bei der Umsatzsteuer nicht als Entgelt zu behandeln.

Bei der Umsatzsteuer wird es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn für die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage anstelle der Ausgaben von den lohnsteuerrechtlichen Werten (1 %-Methode) ausgegangen wird. Die lohnsteuerrechtlichen Werte nach der 1 %-Methode sind als Bruttowerte anzusehen, aus denen die Umsatzsteuer herauszurechnen ist. Diese Berechnung findet auch dann statt, wenn der Arbeitnehmer Zuzahlungen leistet. Da Leistungen des Arbeitnehmers dann beim Arbeitgeber als umsatzsteuerfreies Entgelt zu behandeln sind, muss die Buchung entsprechend vorgenommen werden. Die Zahlungen des Arbeitnehmers sind daher als "steuerfreie Einnahmen" zu buchen. Die Zahlungen, die umsatzsteuerfrei sind, erhöhen den Gewinn und müssen entsprechend gebucht werden. Dabei kann z. B. das Konto "Sonstige betriebliche Erträge" verwendet werden.

Die Situation sieht jedoch anders aus, wenn der Arbeitnehmer Teile der Kfz-Kosten übernimmt, wie z. B. die Benzinkosten. In diesem Fall wird kein Nutzungsentgelt gezahlt. Man kann durchaus den Standpunkt vertreten, dass hinsichtlich der vom Arbeitnehmer übernommen Kfz-Kosten kein Leistungsaustausch stattfindet.

 
Praxis-Beispiel

Umsatzsteuer bei der Übernahme einzelner Kfz-Kosten

Der Arbeitgeber hat seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen (Bruttolistenpreis 30.000 EUR) überlassen, den der Arbeitnehmer auch privat nutzen darf. Den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Firmenwagens bewertet der Unternehmer nach der 1 %-Methode. Er hat mit seinem Arbeitnehmer vereinbart, dass dieser die Benzinkosten insgesamt aus der eigenen Tasche zahlt. Im laufenden Jahr sind insgesamt 2.400 EUR Benzinkosten angefallen. Die Berechnung sieht daher wie folgt aus:

 
Privater Nutzungsanteil nach der 1 %-Methode 30.000 EUR x 1 % = 300 EUR x 12 = 3.600,00 EUR
vom Arbeitnehmer gezahlte Benzinkosten 2.400,00 EUR
privater Nutzungsanteil, der als Arbeitslohn zu erfassen ist 1.200,00 EUR
Umsatzsteuer ist aus dem Betrag von 1.200 EUR mit 19/119 herauszurechnen 191,60 EUR
 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4152/6072 Sachzuwendungen und Dienstleistungen an Arbeitnehmer 1.200,00 8611/4947 Verrechnete sonstige Sachbezüge aus Kfz-Gestellung 19 % USt 1.008,40
      1776/3806 Umsatzsteuer 19 % 191,60
[2] BMF, Schreiben v. 7.11.1997, IV C 3 -S 7102-37/97.

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