Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung, muss er den geldwerten Vorteil für die private Nutzung als Arbeitslohn erfassen. Dabei sind entweder

  • die anteiligen tatsächlichen Kfz-Kosten oder
  • pro Monat 1 % des inländischen Bruttolistenpreises zuzüglich Sonderausstattung im Zeitpunkt der Erstzulassung

ansetzen. Neben der Nutzung zu privaten Fahrten sind auch die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in vollem Umfang als Arbeitslohn zu erfassen. Die Zahlungen oder die Übernahme von Kosten durch den Arbeitnehmer sind steuerlich nicht mehr unterschiedlich zu behandeln. Es ist also nicht mehr danach zu unterscheiden, ob der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt zahlt oder laufende Kfz-Kosten (z. B. Benzinkosten) selber trägt oder Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten leistet.

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