Wendet der Arbeitgeber bei der Ermittlung der Umsatzsteuer die pauschale 1 %-Methode an, rechnet er anders als bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils bei der Lohnsteuer. Er legt den tatsächlichen Bruttolistenpreis einschließlich aller Sonderausstattungen zugrunde (einschließlich der Sonderausstattungen, die auf Wunsch des Arbeitnehmers geliefert wurden). Anders als bei der Lohnsteuer bleiben die vom Arbeitnehmer selbst erworbenen Sonderausstattungen bei der Ermittlung des Listenpreises außer Betracht, z. B. die unmittelbare Zahlung des Arbeitnehmers für eine hochwertige Musikanlage.

Die Zuzahlung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber wird nicht als Entgelt behandelt, das der Umsatzsteuer unterliegt. Die Zuzahlung mindert deshalb auch nicht die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage, und zwar auch dann nicht, wenn diese lohnsteuerlich auf den privaten Nutzungswert (geldwerten Vorteil) angerechnet wird.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung des geldwerten Vorteils und der Umsatzsteuer

Herr Huber stellt seinem Arbeitnehmer einen Firmen-Pkw zur Verfügung, wobei die Grenze von 30.000 EUR netto ohne Umsatzsteuer nicht überschritten werden soll. Der Arbeitnehmer entscheidet sich jedoch für eine bessere Ausstattungsvariante, die um 3.000 EUR teurer ist. Er übernimmt diesen Betrag von 3.000 EUR selbst.

Herr Huber kauft im Oktober einen VW-Passat für 39.270 EUR (33.000 EUR + 6.270 EUR Umsatzsteuer). Die Rechnung lautet auf seinen Namen, so dass er die Umsatzsteuer von 6.270 EUR als Vorsteuer abziehen kann. Der Arbeitnehmer zahlt ihm 3.000 EUR (ggf. als Verrechnung mit dem Arbeitslohn).

Der geldwerte Vorteil ist wie folgt zu ermitteln:

 
Bruttolistenpreis = 39.200 EUR × 1 % für 3 Monate = 1.176 EUR
Zuzahlung des Arbeitnehmers 3.000 EUR, anzurechnen im Anschaffungsjahr 1.176 EUR
= lohnsteuerpflichtiger Sachbezug im Anschaffungsjahr 0 EUR

Bei der Lohnsteuer beträgt der Sachbezug 0 EUR. Umsatzsteuer fällt jedoch an. Diese rechnet der Unternehmer aus dem Betrag von 1.176 EUR wie folgt heraus: 1.176 EUR × 19/119 = 187,77 EUR

Buchung nur für umsatzsteuerliche Zwecke

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4140/6130 Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei 1.176,00 8611/4947 Verrechnete sonstige Sachbezüge 19 % USt 988,23
      1776/3806 Umsatzsteuer 19 % 187,77

Es verbleibt ein Überschuss, der im Folgejahr wie folgt auf den geldwerten Vorteil angerechnet werden kann:

 
Bruttolistenpreis = 39.200 EUR × 1 % für 12 Monate = 4.704 EUR
Zuzahlung des Arbeitnehmers (3.000 EUR – 1.176 EUR =) 1.824 EUR
= lohnsteuerpflichtiger Sachbezug im Folgejahr 2.880 EUR

Bei der Lohnsteuer beträgt der Sachbezug 2.880 EUR. Umsatzsteuer fällt jedoch für den gesamten Betrag an. Diese rechnet der Unternehmer aus dem Betrag von 4.704 EUR wie folgt heraus: 4.704 EUR × 19/119 = 751,06 EUR. Um den geldwerten Vorteil und die Umsatzsteuer zutreffend buchen zu können, muss der Betrag von 4.704 EUR aufgeteilt werden:

 
2.880 EUR = Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerpflichtig
1.824 EUR = Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei
4.704 EUR = Bruttobetrag aus dem die Umsatzsteuer mit 751,06 EUR heraus zu rechnen ist
 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4140/6130 Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei 1.824,00      
4145/6060 Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerpflichtig 2.880,00 8611/4947 Verrechnete sonstige Sachbezüge 19 % USt 3.952,94
      1776/3806 Umsatzsteuer 19 % 751,06

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge