Bei der Entnahme eines Firmenfahrzeugs ist der Teilwert (Marktwert) als Ertrag zu buchen. Ebenso wie beim Verkauf wird der Buchwert des Fahrzeugs als Aufwand (Anlagenabgang) erfasst. Die Entnahme unterliegt nur dann der Umsatzsteuer, wenn der Unternehmer beim Kauf einen Vorsteuerabzug geltend machen konnte. War kein Vorsteuerabzug möglich, fällt bei der Entnahme keine Umsatzsteuer an. Bei einem Fahrzeug, das ohne Vorsteuerabzug erworben wurde, lohnt es sich also, das Fahrzeug zu entnehmen und außerhalb des Mehrwertsteuersystems zu verkaufen.

Hat der Unternehmer also einen Firmenwagen ins Betriebsvermögen eingelegt oder ohne Vorsteuerabzug erworben, dann sollte er später den Firmenwagen nicht verkaufen, sondern entnehmen und anschließend privat veräußern. Ein Unternehmer mit steuerpflichtigen Umsätzen

  • muss den Verkauf von Anlagevermögen der Umsatzsteuer unterwerfen, auch wenn beim Erwerb kein Vorsteuerabzug möglich war,
  • zahlt keine Umsatzsteuer, wenn er Anlagevermögen, bei dem ein Vorsteuerabzug nicht möglich war, aus dem Betriebsvermögen entnimmt.
  • Der anschließende private Verkauf findet dann außerhalb des Mehrwertsteuersystems statt.
 
Praxis-Beispiel

Entnahme eines Firmen-Pkw

Herr Huber hat im Januar vor 4 Jahren einen Firmen-Pkw ohne Vorsteuerabzug für 30.000 EUR erworben, den er am 30.6. des laufenden Jahres für 10.000 EUR entnimmt. Den Buchwert auf den Zeitpunkt des Verkaufs zum 30.6. ermittelt er wie folgt:

 
Anschaffungskosten 30.000 EUR
Abschreibung für 4 Jahre (5.000 EUR × 4 =) 20.000 EUR
Abschreibung bis zum 30.6. (5.000 EUR : 12 × 6 =)  2.500 EUR
Buchwert am 30.6. 7.500 EUR

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
2315/4855 Anlagenabgänge Sachanlagevermögen (bei Buchgewinn) 7.500 0320/0520 Pkw 7.500
1800/2100 Entnahme 10.000 8905/4605 Entnahme von Gegenständen ohne USt 10.000

Hinweis: Der anschließende Verkauf erfolgt ohne Umsatzsteuer auf der privaten Ebene und kann daher nicht gebucht werden.

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