Wurde ein Pkw angeschafft und aufgrund seiner Nutzung zu 100 % dem Betriebsvermögen zugeordnet, kann zum Zeitpunkt des Erwerbs der Vorsteuerabzug zu 100 % geltend gemacht werden.

Kommt es im Rahmen der Nutzung des Pkw zu Veränderungen bei den Ausgangsumsätzen des Unternehmers, weil er z. B. statt – wie bisher – zu 100 % steuerpflichtige Ausgangsumsätze erzielte, nur noch zu 60 % steuerpflichtige und zu 40 % nicht steuerpflichtige Ausgangsumsätze erzielt, hat er eine Korrektur der Vorsteuer für den Pkw vorzunehmen.[1]

Aus den laufenden Kosten für den Pkw kann der Vorsteuerabzug ebenfalls nur noch zu 60 % vorgenommen werden. Kommt es nun, nach der Veränderung der Verhältnisse der steuerpflichtigen und nicht steuerpflichtigen Umsätze (vorher 100 % : 0 %, nachher 60 % : 40 %), zu einer Veräußerung des Pkw, unterliegt der Veräußerungserlös ebenfalls nur noch zu 60 % der Umsatzsteuer. 40 % des Veräußerungspreises unterliegen nicht der Umsatzsteuer.

 
Hinweis

Vereinfachung bei der Vorsteuerberichtigung

Ggf. kann von einer unterjährigen Korrektur der Vorsteuer aus der Anschaffung des Pkw abgesehen werden. Die Grenzen für die Vereinfachung der Berichtigung des Vorsteuerabzugs kann § 44 UStDV entnommen werden.

 
Praxis-Beispiel

Vorsteuerkorrektur in der Umsatzsteuererklärung

Der Schönheitschirurg Schwan erzielt mit seinen Schönheitsoperationen ausschließlich steuerpflichtige Umsätze. Im März 01 erwirbt er einen betrieblichen Pkw für 59.500 EUR (er ordnet den Pkw zu 100 % seinem Betriebsvermögen zu, für Privatfahrten steht ihm sein zweiter Pkw zur Verfügung). Schwan zieht aus der Anschaffung des Firmen-Pkw zu 100 % Vorsteuer und macht hierfür die 9.500 EUR in seiner Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat März 01 geltend.

Im Jahr 03 erzielt Schwan neben seinen Umsätzen für Schönheitsoperationen auch Umsätze aus der Behandlung von Unfallopfern (z. B. Operationen und Wiederherstellungen bei Brandopfern etc.). Seine Umsätze bestehen deshalb im Jahr 03 zu 80 % aus steuerpflichtigen Umsätzen und zu 20 % aus steuerfreien Umsätzen. Im Januar 04 veräußert Schwan seinen betrieblichen Pkw.

Schwan muss im Jahr 03 die Korrektur seines Vorsteuerabzugs für den Pkw aus dem Jahr 01 prüfen. Für die Berechnung der anteiligen Vorsteuer je Nutzungsjahr wird von einem Korrekturzeitraum von 5 Jahren ausgegangen.[2]

 
Jahr Vorsteuerabzugsanspruch Vorsteuerabzug
01 je 1.584 EUR 100 % Vorsteuerabzug ab März 01
02 1.900 EUR 100 % Vorsteuerabzug
03 1.900 EUR × 80 % = 1.520 EUR 80 % Vorsteuerabzug

Gem. § 44 Abs. 3 Satz 1 UStDV kann die Korrektur der Vorsteuer im Rahmen der Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung vorgenommen werden. Für das Jahr 03 muss eine Vorsteuerkorrektur in Höhe von 380 EUR vorgenommen werden.

Durch die Veräußerung im Januar 04 erfolgt die Korrektur der verbleibenden Vorsteuer für das Jahr 04 sowie die Folgejahre des maßgebenden Berichtigungszeitraums gem. § 44 Abs. 3 Satz 2 UStDV im Voranmeldungszeitraum Januar 04:

 
Vorsteuerabzug gesamt: 9.500 EUR
abzgl. VStabzug 01: 1.584 EUR
abzgl. VStabzug 02: 1.900 EUR
abzgl. VStabzug 03: 1.520 EUR
verbleibender Betrag: 4.496 EUR

Aus dem verbleibenden Vorsteuerbetrag sind 20 % (899,20 EUR) als nicht abzugsfähige Vorsteuer in der Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 04 zu korrigieren. Die Veräußerung des Pkw ist in Höhe des Anteils, der auf die steuerpflichtigen Umsätze entfällt (80 %) steuerbar. Im Ergebnis ist auf 80 % des Veräußerungspreises die Umsatzsteuer zu erheben und mit der Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 04 an das Finanzamt abzuführen.

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