Unternehmer und freier Mitarbeiter müssen jeweils eine Rechnung ausstellen. Wenn aber der Unternehmer, der den freien Mitarbeiter beauftragt hat, den Vergütungsanspruch (bzw. die Provision) ohnehin in Form der Gutschrift abrechnet, dann sollte hierbei auch die Überlassung zur privaten Nutzung einbezogen werden.
Pkw-Überlassung als Teil des Gesamthonorars
Eine GmbH hat einen freien Mitarbeiter, mit dem sie auf Provisionsbasis abrechnet. Im Gesamthonorar ist auch die Pkw-Überlassung für private Fahrten enthalten. Die GmbH kann (ggf. auch in 2 getrennten Vorgängen) wie folgt abrechnen (Beträge in EUR):
a) Gutschrift der GmbH über die Leistung des freien Mitarbeiters | ||
Provision/Honorar für den Monat Januar 01 | 6.000 | |
(einschließlich Sachleistung: private Pkw-Nutzung) | ||
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer | 1.140 | |
Gesamtbetrag | 7.140 | 7.140,00 |
b) Rechnung der GmbH | ||
Pkw-Überlassung für Privatfahrten im Januar 01 | 320,00 | |
zuzüglich Umsatzsteuer | 60,80 | |
Gesamtbetrag | 380,80 | – 380,80 |
Auszahlungsbetrag | 6.759,20 |
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