Der Unternehmer hat einen Firmenwagen für 24.000 EUR zuzüglich 4.560 EUR Umsatzsteuer (28.560 EUR brutto) gekauft. Der Bruttolistenpreis beträgt 32.000 EUR. Dieses Fahrzeug überlässt er seinem freien Mitarbeiter, der es sowohl für betriebliche als auch für private Fahrten nutzen darf.

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag

0320/

0520
Pkw 24.000      

1576/

1406
Abziehbare Vorsteuer 4.560

1200/

1800
Bank 28.560

Der Unternehmer macht die Abschreibung mit einem jährlichen Betrag von 24.000 EUR : 6 = 4.000 EUR geltend. Außerdem übernimmt er alle Kfz-Kosten, indem er seinem freien Mitarbeiter die Kosten erstattet, die dieser bereits gezahlt hat, z. B. die Benzinkosten.

 
Praxis-Tipp

Angabe des Leistungsempfängers bei Rechnungen über 250 EUR

Bei Benzinquittungen und anderen Kleinbetragsrechnungen bis 250 EUR ist es für den Vorsteuerabzug nicht erforderlich, dass der Leistungsempfänger ausgewiesen wird. Rechnungen über 250 EUR müssen jedoch alle Angaben enthalten, die in § 14 Abs. 4 UStG gefordert werden. Bei diesen Rechnungen sollte wegen des Vorsteuerabzugs darauf geachtet werden, dass der Auftraggeber des freien Mitarbeiters als Leistungsempfänger ausgewiesen wird.

 
Praxis-Beispiel

Reparaturrechnung wird vom Auftraggeber erstattet

Der freie Mitarbeiter hat eine Reparaturrechnung für den Pkw über 297,50 EUR brutto erhalten, die sein Auftraggeber ihm erstattet.

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag

4540/

6540
Kfz-Reparaturen 250,00      

1576/

1406
Abziehbare Vorsteuer 47,50

1200/

1800
Bank 297,50

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