Die private Nutzung eines Firmenfahrzeugs kann pauschal mithilfe der 1-%-Regelung ermittelt werden, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Der pauschale Nutzungswert sowie die nicht abziehbaren Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte können die Aufwendungen übersteigen, die für das Kraftfahrzeug insgesamt tatsächlich entstanden sind.

Ist dies der Fall, können die pauschalen Wertansätze für die Privatnutzung und die nicht abziehbaren Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte auf die insgesamt tatsächlich entstandenen Gesamtkosten begrenzt werden.[1] Außerdem besteht immer ein Anspruch darauf, dass sich die Entfernungspauschale in voller Höhe auswirkt. Damit sich die Entfernungspauschale voll auswirken kann, darf die Kostendeckelung nicht erst bei 100 % der Kfz-Kosten eintreten. Von den tatsächlichen Kosten ist vorab ein Betrag in Höhe der Entfernungspauschale abzuziehen.

5.1 Sonderregelung für Elektrofahrzeuge (Anschaffung bis 31.12.2018)

Zur Anwendung der Kostendeckelung bei Elektrofahrzeugen und extern aufladbaren Hybridfahrzeugen hat das BMF im Schreiben vom 5.6.2014[1] ausgeführt, dass beim Vergleich des pauschal ermittelten Nutzungswerts mit den Gesamtkosten

  • die Abschreibung des Fahrzeugs zu den Gesamtkosten gehört,
  • wobei allerdings die Abschreibung mit den Anschaffungskosten zugrunde zu legen ist, die sich ergibt, wenn die Anschaffungskosten um den Abschlag für Elektrofahrzeuge bzw. extern aufladbare Hybridfahrzeuge gemindert werden.

Konsequenz: Bei Elektrofahrzeugen und extern aufladbaren Hybridfahrzeugen, bei denen der Bruttolistenpreis pauschal um die Kosten für das Batteriesystem zu mindern ist, wirkt sich dies auf die Kostendeckelung aus. Bei der Ermittlung der tatsächlichen Kosten wird nicht die tatsächliche Abschreibung angesetzt, sondern die, die sich ergibt, wenn man die Anschaffungskosten pauschal um die Kosten für das Batteriesystem mindert.

5.2 Kostendeckelung nach der Neuregelung ab 2019

Bei Elektrofahrzeugen und bestimmten extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 angeschafft wurden bzw. werden, ist die private Nutzung mit 1 % vom halben Bruttolistenpreis (sogenannte 0,5-%-Regelung) bzw. mit einem Viertel des Bruttolistenpreises (sogenannte 0,25-%-Regelung) anzusetzen. Für den Vergleich des pauschal ermittelten Nutzungswerts mit den Gesamtkosten ist die Abschreibung nur zur Hälfte bzw. nur mit einem Viertel anzusetzen[1].

Bei einem Leasingfahrzeug gilt das entsprechend, sodass bei der Vergleichsrechnung die Leasingraten nur zur Hälfte bzw. zu einem Viertel anzusetzen sind.

Wird der Firmenwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte genutzt, darf nur die Entfernungspauschale als Betriebsausgabe abgezogen werden. Die Entfernungspauschale beträgt nur 0,30 EUR. Die Entfernungspauschale ist vom 1.1.2021 bis 31.12.2021 ab dem 21. Entfernungskilometer um 0,05 EUR auf 0,35 EUR angehoben worden. Eine weitere Erhöhung ab dem 21. Entfernungskilometer um 0,03 EUR auf 0,38 EUR erfolgt für die Zeit vom 1.1.2022 bis zum 31.12.2026.

Bei einem Firmen-Pkw sind die Kosten, die über die Entfernungspauschale hinausgehen, nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Die nicht abziehbaren Kosten werden pauschal mit 0,03 % vom ermäßigten Bruttolistenpreis ermittelt, wenn die private Pkw-Nutzung nach der pauschalen 1-%-Methode ermittelt wird. Auswirkungen auf die Umsatzsteuer ergeben sich bei Einzelfirmen nicht. Bei Personengesellschaften ist allerdings regelmäßig von einem umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch auszugehen.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung der Privatfahrten

Der Unternehmer erzielt ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen. Er ermittelt die private Nutzung seines im Januar 2020 angeschafften Elektrofahrzeugs mithilfe der sogenannten 1-%-Methode. Da der Bruttolistenpreis mit 48.000 EUR nicht den Grenzwert von 60.000 EUR überschreitet, beträgt die Bemessungsgrundlage 25 % = 12.000 EUR. Die private Nutzung ist mit 12.000 EUR × 1 % = 120 EUR × 12 Monate = 1.440 EUR anzusetzen.

Die tatsächlichen Kosten ermittelt der Unternehmer wie folgt:

 
    Vergleich zu den tatsächlichen Kosten
Abschreibung (tatsächliche AK = 45.000 EUR) 7.500 EUR : 4 = 1.875 EUR
Versicherung   920 EUR
Stromkosten   1.180 EUR
Übrige Kosten   2.400 EUR
Gesamtkosten pro Jahr   6.375 EUR

Ergebnis: Keine Kostendeckelung, weil die tatsächlichen Kosten über dem pauschalen Nutzungswert liegen.

Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte

Die Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte sind mit 0,03 % anzusetzen. Da der Bruttolistenpreis mit 48.000 EUR nicht den Grenzwert von 60.000 EUR überschreitet, beträgt die Bemessungsgrundlage 25 % = 12.000 EUR. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte beträgt 18 km, die der Un...

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