• Zunächst werden alle Kfz-Kosten als Betriebsausgaben gebucht.
  • Bei einer Berechtigung zum Vorsteuerabzug, kann die in den Kfz-Kosten enthaltene Umsatzsteuer in vollem Umfang als Vorsteuer abgezogen werden.
  • Die Differenz zwischen der Entfernungspauschale und den tatsächlichen Kosten, die auf Fahrten zur ersten Betriebsstätte entfallen, wirkt sich auf den Gewinn aus.

Wenn der Unternehmer die private Pkw-Nutzung nach der pauschalen 1-%-Methode ermittelt,

  • setzt er den Teil der Aufwendungen an, der auf Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb entfällt,
  • und zwar pauschal mit 0,03 % je Kalendermonat,
  • berechnet vom (auf volle Hundert EUR abgerundeten) Bruttolistenpreis des Pkw im Zeitpunkt der Erstzulassung für jeden Entfernungskilometer.

4.6.1 Anschaffungen bis zum 31.12.2018 (alte Regelung)

Bei Elektrofahrzeugen oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen ist vom reduzierten Bruttolistenpreis auszugehen.

 
Praxis-Beispiel

Nutzung eines Hybridelektrofahrzeugs für Fahrten zur ersten Betriebsstätte

Ein Unternehmer hat im Jahr 2018 ein Hybridelektrofahrzeug mit einer Batteriekapazität von 16 kWh erworben. Er nutzt das Fahrzeug für private Fahrten und für Fahrten zur 8 km entfernten ersten Betriebsstätte.

Der Bruttolistenpreis betrug 44.310 EUR. Die betriebliche Nutzung liegt bei 65 %. Der Bruttolistenpreis ist während der gesamten Nutzungsdauer um 4.000 EUR (16 kWh × 250 EUR) zu mindern. Der geminderte Bruttolistenpreis beträgt (44.310 EUR – 4.000 EUR = 40.310 EUR, abgerundet auf volle Hundert EUR =) 40.300 EUR. Der Unternehmer rechnet wie folgt:

 
Reduzierter Bruttolistenpreis 40.300 EUR × 0,03 % × 8 km = 96,72 EUR
Entfernungspauschale: 8 km × 20 Fahrten × 0,30 EUR = 48,00 EUR
Nicht abziehbare Kosten pro Monat 48,72 EUR
 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1880/2130 Unentgeltliche Wertabgaben 48,72 4680/6690 Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten (Haben) 48,72

Für die nicht abziehbaren Kosten bei Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb fällt bei Einzelunternehmern keine Umsatzsteuer an.

4.6.2 Anschaffungen nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031

Bei Elektrofahrzeugen oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen ist vom halben Bruttolistenpreis auszugehen, bzw. von den Kosten die auf die Privatnutzung entfallen, wobei die Abschreibung, Leasingzahlungen oder die Miete nur zu 50 % anzusetzen sind.

Bei reinen Elektrofahrzeugen mit einem Bruttolistenpreis von nicht mehr als 60.000 EUR ist ab 2020 von einem Viertel des Bruttolistenpreises auszugehen bzw. von den Kosten, die auf die Privatnutzung entfallen, wobei die Abschreibung, Leasingzahlungen oder die Miete nur zu 25 % anzusetzen sind.

 
Praxis-Beispiel

Kauf eines Hybridelektrofahrzeugs: Nutzung für Fahrten zur ersten Betriebsstätte

Ein Unternehmer hat im Januar 2022 ein Hybridelektrofahrzeug erworben, das unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs mindestens 40 km zurücklegt. Der Bruttolistenpreis beträgt 48.000 EUR. Er verwendet seinen Firmenwagen für betriebliche und private Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte. Die betriebliche Nutzung beträgt mehr als 50 %. Die Entfernung zum Betrieb, die er an 150 Tagen im Jahr zurücklegt, beträgt 30 km. Den privaten Nutzungsanteil ermittelt der Unternehmer nach der 1-%-Methode. Die Entfernungspauschale, die als Betriebsausgabe abgezogen werden kann, errechnet sich wie folgt:

 
Berechnung 0,03-%-Regelung

pauschaler Wert lt. § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG:

Bruttolistenpreis 48.000 EUR ÷ 2 = 24.000 EUR × 0,03 % = 7,20 EUR × 30 km × 12 =
2.592,00 EUR

Entfernungspauschale:

20 km × 0,30 EUR × 150 Tage = 900 EUR + (10 km x 0,35 EUR x 150 Tage =) 525 EUR
1.425,00 EUR
nicht abziehbare Aufwendungen 1.165,00 EUR
 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1880/2130 Unentgeltliche Wertabgaben 1.165 4679/6689 Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten (nicht abziehbarer Anteil) 1.165

Für die nicht abziehbaren Kosten bei Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb fällt bei Einzelunternehmern keine Umsatzsteuer an.

4.6.3 Anschaffungen nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031

Die Neuregelung, wonach der Bruttolistenpreis bei reinen Elektrofahrzeugen, deren Bruttolistenpreis 60.000 EUR nicht übersteigt, ab 2020 mit einem Viertel anzusetzen ist und in anderen Fällen nur zur Hälfte, gilt für alle Elektrofahrzeuge und alle begünstigten Elektrohybridfahrzeuge, sodass es keine Rolle spielt, ob das Batteriesystem im Kaufpreis enthalten ist oder zusätzlich geleast wird. Bei der Fahrtenbuchmethode wird der private Anteil der Abschreibung und ggf. der Leasingkosten für das Batteriesystem nur zu einem Viertel bzw. zur Hälfte angesetzt.

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