Der private Nutzungsanteil eines Kraftfahrzeugs, für das kein Fahrtenbuch geführt und das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist mit 1 % des inländischen Bruttolistenpreises pro Monat anzusetzen. Bei Elektrofahrzeugen gibt es davon abweichende Regelungen.

Bei "reinen" Elektrofahrzeugen, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 angeschafft wurden bzw. werden, ist der Bruttolistenpreis im Jahr 2019 nur zur Hälfte anzusetzen. Die Regelung für reine Elektrofahrzeuge ist jedoch mehrfach modifiziert worden und zwar durch

  • Artikel 2 des Gesetzes zur weiteren Förderung der Elektromobilität und der Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019, der nach Artikel 39 am 1.1.2020 in Kraft getreten ist (BGBl. I S. 2451) und durch das
  • Zweite Corona Steuerhilfegesetz vom 29.6.2020 (BGBl. I S. 1512).

In Artikel 2 des Gesetzes zur weiteren Förderung der Elektromobilität wurde geregelt, dass bei der privaten Nutzung von "reinen" Elektrofahrzeugen der Bruttolistenpreis bei Anschaffungen nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 nur zu einem Viertel anzusetzen ist, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 40.000 EUR beträgt. Diese 0,25-%-Regelung war jedoch erstmals ab dem 1.1.2020 anzuwenden. Durch das Zweite Corona Steuerhilfegesetz wurde in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 EStG die Angabe "40.000 EUR" durch die Angabe "60.000 EUR" ersetzt. Der Betrag von 60.000 EUR ist somit bereits ab dem 1.1.2020 anzuwenden[1].[2]

 
Wichtig

Private Nutzung von reinen Elektrofahrzeugen

Der alte Grenzwert von 40.000 EUR wirkt sich in keinem Jahr aus, weil die Erhöhung auf 60.000 EUR auf denselben Zeitpunkt erfolgt ist.

Für die private Nutzung von reinen Elektrofahrzeugen bedeutet dies Folgendes:

Ab 2020 gilt, dass die Bemessungsgrundlage (= Bruttolistenpreis) nur zu einem Viertel anzusetzen ist, wenn der Bruttolistenpreis 60.000 EUR nicht übersteigt (sog. 0,25-%-Regelung). Liegt der Bruttolistenpreis über 60.000 EUR, wird die Bemessungsgrundlage halbiert (sog. 0,5-%-Regelung).

 
Praxis-Beispiel

Kauf eines Elektro-Firmenwagens

Ein Unternehmer hat im Januar 2019 einen Firmenwagen erworben, der keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat. Der Bruttolistenpreis dieses reinen Elektrofahrzeugs hat 38.000 EUR betragen. Die private Nutzung nach der 1-%-Regelung beträgt somit

  • im Jahr 2019: 38.000 EUR× 50 % = 19.000 EUR × 1 % = 190 EUR× 12 Monate = 2.280 EUR und
  • ab dem Jahr 2020: 38.000 EUR × 25 % = 9.500 EUR × 1 % = 95 EUR × 12 Monate = 1.140 EUR.
[1] vgl. BMF, Schreiben v. 5.11.2021, IV C 6 – S 2177/19/10004 :008 // IV C 5 – S 2334/19/10009 :003.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge