Bei der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen und Plug-In-Hybridfahrzeugen, die nach dem 31.12.2018 angeschafft wurden, ist bei Anwendung der

  • 1-%-Methode der Bruttolistenpreis nur mit einem Viertel oder mit der Hälfte des Bruttolistenpreises anzusetzen,
  • Fahrtenbuch-Methode die Abschreibung oder Leasingrate oder die Fahrzeugmiete, die anteilig auf die private Nutzung entfällt, nur mit einem Viertel oder zur Hälfte anzusetzen.

Die nachfolgende Übersicht zeigt, welche Regelung ertragsteuerlich für welchen Zeitraum gilt.

 
Begünstigte Fahrzeuge Begünstigungszeitraum Pauschale 1-%-Regelung 0,03-%-Regelung: Fahrten zw. Wohnung und erster Betriebsstätte Ermittlung laut Fahrtenbuch
Elektrofahrzeug: Anschaffungskosten bis zu 40.000 EUR Anschaffung nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2020 1 % von einem Viertel des Bruttolistenpreises 0,03 % von einem Viertel des Bruttolistenpreises anteilige Kosten; Abschreibung, Leasingraten oder Miete jedoch nur zu einem Viertel
Elektrofahrzeug: Anschaffungskosten bis zu 40.000 EUR Anschaffung nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2031 1 % von einem Viertel des Bruttolistenpreises 0,03 % von einem Viertel des Bruttolistenpreises anteilige Kosten; Abschreibung, Leasingraten oder Miete jedoch nur zu einem Viertel
Elektrofahrzeug: Anschaffungskosten in 2019 über 40.000 EUR; danach über 60.000 EUR Anschaffung nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 1 % des halben Bruttolistenpreises 0,03 % des halben Bruttolistenpreises anteilige Kosten; Abschreibung, Leasingraten oder Miete jedoch nur zur Hälfte

Plug-in-Hybridfahrzeug

Kohlendioxidemission max. 50 g je gefahrenem Km oder

elektrische Reichweite mind. 40 km
Anschaffung nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 1 % des halben Bruttolistenpreises 0,03 % des halben Bruttolistenpreises anteilige Kosten; Abschreibung, Leasingraten oder Miete jedoch nur zur Hälfte

Plug-in-Hybridfahrzeug

Kohlendioxidemission max. 50 g je gefahrenem km oder

elektrische Reichweite mind. 60 km
Anschaffung nach dem 31.12.2021 und vor dem 1.1.2025 1 % des halben Bruttolistenpreises 0,03 % des halben Bruttolistenpreises anteilige Kosten; Abschreibung, Leasingraten oder Miete jedoch nur zur Hälfte

Plug-in-Hybridfahrzeug

Kohlendioxidemission max. 50 g je gefahrenem km oder

elektrische Reichweite mind. 80 km
Anschaffung nach dem 31.12.2024 und vor dem 1.1.2031 1 % des halben Bruttolistenpreises 0,03 % des halben Bruttolistenpreises anteilige Kosten; Abschreibung, Leasingraten oder Miete jedoch nur zur Hälfte

Bei der Umsatzsteuer findet keine Reduzierung der Bemessungsgrundlage statt. Wie in derartigen Fällen die Buchung zu erfolgen hat, zeigt das nachfolgende Beispiel.

 
Praxis-Beispiel

Kauf eines Elektrofahrzeugs mit Umweltbonus

Eine OHG mit zwei Gesellschaftern (Herr Braun und Herr Huber) erwirbt im Januar 2020 ein Elektrofahrzeug zum Bruttolistenpreis einschließlich Sonderausstattung von 39.800 EUR. Da der Listenpreis nicht mehr als 40.000 EUR beträgt, erhält die OHG einen Umweltbonus von 6.000 EUR, der in Höhe von 3.000 EUR als staatlicher Zuschuss gezahlt wird und in Höhe von 3.000 EUR vom Hersteller (Händler) getragen wird. Die Anschaffungskosten sind wie folgt zu berechnen:

 
Kaufpreis vor Rabatt 39.800 EUR – 6.354,63 EUR (USt)= 33.445,37 EUR
Herstellerrabatt 3.000 EUR – 478,99 EUR (USt) = - 2.521,01 EUR
Zwischensumme   30.924,36 EUR
zuzüglich 19 % USt   + 5.875,63 EUR
Händlerpreis   36.799,99 EUR
staatlicher Umweltbonus Wahlrecht zwischen Ertragsbuchung und Minderung der Anschaffungskosten 3.000,00 EUR
Zahlung an den Händler   33.799,99 EUR

Die OHG entscheidet sich dafür, den staatlichen Anteil des Umweltbonus als Minderung der Anschaffungskosten zu buchen. Die Buchung sieht insgesamt wie folgt aus:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
0320/0520 Pkw 30.924,36      
1576/1406 abziehbare Vorsteuer 19 % 5.875,63 0320/0520 Pkw 3.000,00
      1200/1800 Bank 33.799,99

Die Höhe der Anschaffungskosten beträgt somit 30.924,36 EUR – 3.000,00 EUR = 27.924,36 EUR.

 
Praxis-Beispiel

Überlassung des Elektrofahrzeugs an einen Gesellschafter

Die OHG überlässt dem Gesellschafter Braun das Fahrzeug für betriebliche Fahrten, für Fahrten von seiner 10 km entfernten Wohnung zur Betriebsstätte und für private Fahrten. Die betriebliche Nutzung beträgt mehr als 50 %. Die OHG ermittelt die private Nutzung nach der 1-%-Methode. Da es sich um ein Elektrofahrzeug handelt, dessen Bruttolistenpreis 60.000 EUR nicht überschreitet, sind als Bemessungsgrundlage nur 25 % des Bruttolistenpreises (= 39.800 EUR : 4 = 9.950 EUR; abgerundet auf volle 100 EUR = 9.900 EUR ) anzusetzen. Die Umsatzsteuer wird vom ungekürzten Betrag ermittelt, wobei eine pauschale Kürzung um 20 % nicht zulässig ist. Dadurch ergibt sich folgendes Bild:

a) Ertragsteuerlich: 9.900 EUR × 1 % = 99,00 EUR × 12 Monate = 1.188 EUR, hieraus ist die Umsatzsteuer herauszurechnen (Umsatzsteuer = 189,68 EUR):

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag

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