Haben Personengesellschaft und Gesellschafter kein Entgelt für die private Nutzung des Fahrzeugs vereinbart, ist umsatzsteuerlich nur dann von einer unentgeltlichen Nutzung des Fahrzeugs für private Zwecke auszugehen, wenn das Privatkonto des Gesellschafters in der Buchführung nicht belastet wird bzw. belastet worden ist.[1]Die Belastung des Privatkontos führt zu einem entgeltlichen Leistungsaustausch zwischen Personengesellschaft und Gesellschafter. Es handelt sich somit nicht um eine unentgeltliche Wertabgabe der Personengesellschaft an den Gesellschafter, die nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG zu besteuern ist. Die 1-%-Methode zur Ermittlung der Privatfahrten kann angewendet werden, wenn der Gesellschafter das Fahrzeug überwiegend betrieblich nutzt. Siehe hierzu das vorhergehende Beispiel.

Diese Grundsätze gelten auch für eine GmbH & Co KG. Die private Nutzung ist daher auch dann nach diesen Grundsätzen anzusetzen, wenn eine Personengesellschaft ihrer Komplementär-GmbH ein Fahrzeug überlässt und der Geschäftsführer der GmbH dieses Fahrzeug sowohl für berufliche als auch für private Fahrten nutzt.

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