Überlässt eine Personengesellschaft ihrem Gesellschafter einen Firmenwagen zur betrieblichen und privaten Nutzung, dürfen die Kosten, die auf die private Nutzung entfallen, den Gewinn der Personengesellschaft nicht mindern. Die private Nutzung eines Firmen-Pkw ist immer dann mit der 1-%-Methode zu ermitteln, wenn die betriebliche Nutzung überwiegt. Ist das der Fall, ist die private Nutzung für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Für Elektrofahrzeuge und Plug-In-Hybridfahrzeuge gibt es Sonderregelungen.[1]

Die 1-%-Methode kann nur außer Kraft gesetzt werden, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird (Escape-Klausel). Es sind dann die Aufwendungen nach dem Verhältnis der privaten und betrieblichen Fahrten aufzuteilen. Die Aufwendungen, die auf die privaten Fahrten entfallen, sind als Betriebseinnahmen gewinnerhöhend zu erfassen. Auch hier sind die Sonderregelungen für Elektrofahrzeuge und Plug-In-Hybridfahrzeuge zu beachten.[2]

Die umsatzsteuerliche Behandlung weicht erheblich davon ab, weil die Personengesellschaft und die Gesellschafter bei der Umsatzsteuer getrennt zu betrachten sind.

Umsatzsteuer für die private Nutzung eines Firmenwagens

Ist die Personengesellschaft zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann sie beim Erwerb eines Firmen-Pkw die Vorsteuer zu 100 % geltend machen. Dies hat zur Folge, dass die Personengesellschaft die Kosten, die auf die private Nutzung durch den Gesellschafter entfallen, der Umsatzsteuer unterwerfen muss. Da die Personengesellschaft Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist, kann zwischen ihr und den Gesellschaftern ein Leistungsaustausch stattfinden, der der Umsatzsteuer unterliegt. Voraussetzung ist, dass es sich um einen entgeltlichen Vorgang handelt.

Ein entgeltlicher Leistungsaustausch liegt

  • nicht nur dann vor, wenn zwischen Personengesellschaft und Gesellschafter für die private PKW-Nutzung ausdrücklich ein Entgelt vereinbart worden ist,
  • sondern auch dann, wenn das Konto des Gesellschafters in der Buchführung belastet worden ist.[3]

In diesem Zusammenhang ist Folgendes zu beachten:

  • Wenn die private Nutzung bei der Einkommensteuer nach der pauschalen 1-%-Methode berechnet wird, kann diese aus Vereinfachungsgründen auch bei der Umsatzsteuer zugrunde gelegt werden. Bei der Bemessung der Umsatzsteuer darf allerdings – anders als bei Einzelunternehmern – kein pauschaler Abzug von 20 % für nicht vorsteuerbelastete Kfz-Kosten abgezogen werden.
  • Bei der Umsatzsteuer kann der private Nutzungsanteil auch sachgerecht geschätzt werden. Es werden allerdings alle Kosten der Umsatzsteuer unterworfen, also auch die, bei denen kein Vorsteuerabzug möglich war.
  • Kann die pauschale 1-%-Methode nicht angewendet werden, werden die Kosten zugrunde gelegt, die nach dem Fahrtenbuch oder anderen Aufzeichnungen auf die privaten Fahrten des Gesellschafters entfallen.
 
Wichtig

Ausgangslage: betriebliche Nutzung über 50 %

In den nachfolgenden Ausführungen wird immer unterstellt, dass die betriebliche Nutzung des Firmenwagens überwiegt, also mehr als 50 % beträgt. Wenn die betriebliche Nutzung des Firmenwagens nicht mehr als 50 % beträgt, dann gilt die allgemeine Regelung, wonach Entnahmen aus dem Betriebsvermögen mit dem Teilwert anzusetzen sind.

 
Praxis-Beispiel

Betriebliche Nutzung über 50 %: 1-%-Methode für Einkommensteuer und Umsatzsteuer

Die ABC-OHG hat im Januar 01 einen neuen Firmen-Pkw erworben, der im Zeitpunkt der Erstzulassung einen Bruttolistenpreis von 39.120 EUR hatte. Gezahlt hat die OHG einen Betrag von 35.700 EUR (einschließlich 19 % = 5.700 EUR Umsatzsteuer). Der von der OHG angeschaffte Firmenwagen steht allein dem Gesellschafter A für seine betrieblichen und privaten Fahrten zur Verfügung, wobei die betrieblichen Fahrten überwiegen.

Gesellschafter A hat kein Fahrtenbuch geführt. Die OHG wendet daher sowohl für ertragsteuerliche als auch für umsatzsteuerliche Zwecke die 1-%-Methode an. Es sind 1 % vom Bruttolistenpreis abgerundet auf volle 100 EUR anzusetzen. Das sind: 39.100 EUR x 1 % x 12 Monate = 4.692 EUR. Da von einem umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch auszugehen ist, beträgt die Bemessungsgrundlage 4.692 EUR : 1,19 = 3.942,86 EUR.

Die OHG bucht die unentgeltliche Wertabgabe durch Gesellschafter A mit (3.942,86 EUR + 749,14 EUR Umsatzsteuer) = 4.692,86 EUR.

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag

1800/

2100
Privatentnahmen allgemein, Gesellschafter A 4.692,00

8921/

4545
Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 % USt (Kfz-Nutzung) 3.942,86
     

1776/

3806
Umsatzsteuer 19 % 749,14

Bei den Vereinbarungen, die zwischen Personengesellschaft und Gesellschafter getroffen werden, müssen die Unterschiede zwischen den ertragsteuerlichen und den umsatzsteuerlichen Regelungen beachtet werden.

  • Bei der Umsatzsteuer ist die Personengesellschaft als eigenständiger Unternehmer a...

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