Es bestehen keine Zweifel, dass nicht nur Neufahrzeuge, sondern auch gebrauchte Fahrzeuge als Firmenwagen genutzt werden können. In den meisten Fällen sind die Anschaffungskosten für neue und gebrauchte Fahrzeuge angemessen, auch wenn sie zur oberen Preisklasse gehören. Bei hohen Preisen sind die Anschaffungskosten angemessen, wenn das Unternehmen einen hohen Umsatz und Gewinn erzielt und gleichzeitig die Nutzung eines repräsentativen Pkws von Geschäftspartnern bzw. Kunden erwartet wird.

Auch Oldtimer sind Gebrauchtfahrzeuge. Gebrauchtfahrzeuge sind dann als Oldtimer einzustufen, wenn sie mind. 30 Jahre alt sind. Denn dann dürfen sie das "H" am Ende des Kennzeichens führen. Oldtimer mit dem H können steuerliche Vergünstigungen beanspruchen. Alle Fahrzeuge mit H-Kennzeichen dürfen ohne Plakette in sämtliche Umweltzonen einfahren. Auch die Versicherungskosten sind oftmals niedriger, soweit die Anmeldung eines weiteren "normalen" Alltags-Fahrzeugs darauf hindeutet, dass der Oldtimer nur zum Vergnügen unterhalten wird. Als Faustformel für die Kfz-Haftpflichtversicherung gilt hier: Je älter das Fahrzeug, desto niedriger der Beitrag.

Bei der Frage, ob die Höhe der Anschaffungskosten für einen Oldtimer als angemessen zu beurteilen ist, hängt im Wesentlichen davon ab, ob er wie ein normales Firmenfahrzeug genutzt wird. Ein Oldtimer, der anstelle eines anderen neuen oder gebrauchten Fahrzeugs eingesetzt wird, wird nicht nur zum Vergnügen unterhalten. Das bedeutet, dass das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG nicht greift.

Wenn allerdings die Höhe des Kaufpreises in keinem angemessenen Verhältnis zum Betriebsergebnis steht oder es sich um ein Sonderfahrzeug handelt, z. B. um ein Wohnmobil, kann der Abzug der Abschreibungen teilweise unangemessen sein. D. h., dass ein Teil der Abschreibung nicht abziehbar ist, obwohl zur Ermittlung des Buchwerts die Abschreibung insgesamt abgezogen wird. Bei einer Veräußerung ist dann der Buchwert maßgebend.[1]

 
Praxis-Beispiel

Höhe der Anschaffungskosten des Oldtimers ist unangemessen

Ein angestellter Ingenieur ist nebenberuflich selbstständig tätig. Der Umsatz aus seiner selbstständigen Tätigkeit beträgt 36.000 EUR. Er erwirbt einen Oldtimer für 120.000 EUR. Wegen seiner Arbeitnehmer-Einkünfte stehen ihm zwar genügend finanzielle Mittel zur Verfügung. Der Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit würde allein jedoch nicht reichen, sich ein so teures Fahrzeug zu erlauben. Außerdem braucht er für seine Ingenieurtätigkeit kein so repräsentatives Fahrzeug.

Konsequenz: Der Ingenieur muss damit rechnen, dass das Finanzamt nur einen Teil der Anschaffungskosten (z. B. nur i. H. v. 80.000 EUR) als angemessen anerkennt.

Erkennt das Finanzamt nur einen Teil der Aufwendungen als angemessen an, hat das erhebliche finanzielle Nachteile: Der Unternehmer kann nur die Vorsteuer für den angemessenen Teil der Anschaffungskosten geltend machen. Er kann nur die Abschreibung als Betriebsausgaben abziehen, die auf den angemessenen Teil der Anschaffungskosten entfällt. Das Fahrzeug gehört insgesamt zum Betriebsvermögen, was zur Folge hat, dass auch der Veräußerungsgewinn, der auf den unangemessenen Teil entfällt, den steuerpflichtigen Gewinn erhöht. Der Ingenieur veräußert nach Ablauf von 4 Jahren den Firmen-Pkw für 70.000 EUR netto.

 
  Gesamtbetrag angemessener Anteil unangemessener Anteil
Anschaffungskosten 120.000 EUR 80.000 EUR 40.000 EUR
Abschreibung 1. Jahr 20.000 EUR 13.333 EUR 6.667 EUR
Abschreibung 2. Jahr 20.000 EUR 13.333 EUR 6.667 EUR
Abschreibung 3. Jahr 20.000 EUR 13.333 EUR 6.667 EUR
Abschreibung 4. Jahr 20.000 EUR 13.333 EUR 6.667 EUR
Buchwert nach 4 Jahren 40.000 EUR 26.668 EUR 13.332 EUR
Veräußerungserlös 70.000 EUR 46.667 EUR 23.333 EUR
Veräußerungsgewinn 30.000 EUR 19.999 EUR 10.001 EUR

Die Abschreibung im Jahr der Anschaffung und in den Folgejahren war jeweils wie folgt zu buchen:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4832/6222 Abschreibung auf Kfz 13.333 0320/0520 Pkw 13.333
4655/6645 Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben 6.667 0320/0520 Pkw 6.667

Da der Oldtimer zum Betriebsvermögen gehört, muss Unternehmer Huber bei einer Veräußerung den Veräußerungspreis als Betriebseinnahme erfassen. Veräußert Herr Huber nach Ablauf von 2 Jahren den Oldtimer für 70.000 EUR bucht er wie folgt:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1200/1800 Bank 70.000 8820/4845 Erlöse aus Verkäufen Sachanlagevermögen 19 % USt (bei Buchgewinn) 70.000

Der Buchwert, der inzwischen 20.000 EUR beträgt, ist im Zusammenhang mit der Veräußerung wie folgt als Aufwand zu buchen:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
2315/4855 Anlagenabgänge Sachanlagen (Restbuchwert bei Buchgewinn) 40.000 0320/0520 Pkw 40.000

Der Ingenieur muss auch den Veräußerungsgewinn versteuern, der auf den unangemessenen Teil der Anschaffungskosten entfällt. Dadurch entstehen insgesamt erheb...

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