Es bestehen keine Zweifel, dass nicht nur Neufahrzeuge, sondern auch gebrauchte Fahrzeuge als Firmenwagen genutzt werden können. In den meisten Fällen sind die Anschaffungskosten für neue und gebrauchte Fahrzeuge angemessen, auch wenn sie zur oberen Preisklasse gehören. Bei hohen Preisen sind die Anschaffungskosten angemessen, wenn das Unternehmen einen hohen Umsatz und Gewinn erzielt und gleichzeitig die Nutzung eines repräsentativen Pkws von Geschäftspartnern bzw. Kunden erwartet wird.
Auch Oldtimer sind Gebrauchtfahrzeuge. Gebrauchtfahrzeuge sind dann als Oldtimer einzustufen, wenn sie mind. 30 Jahre alt sind. Denn dann dürfen sie das "H" am Ende des Kennzeichens führen. Oldtimer mit dem H können steuerliche Vergünstigungen beanspruchen. Alle Fahrzeuge mit H-Kennzeichen dürfen ohne Plakette in sämtliche Umweltzonen einfahren. Auch die Versicherungskosten sind oftmals niedriger, soweit die Anmeldung eines weiteren "normalen" Alltags-Fahrzeugs darauf hindeutet, dass der Oldtimer nur zum Vergnügen unterhalten wird. Als Faustformel für die Kfz-Haftpflichtversicherung gilt hier: Je älter das Fahrzeug, desto niedriger der Beitrag.
Bei der Frage, ob die Höhe der Anschaffungskosten für einen Oldtimer als angemessen zu beurteilen ist, hängt im Wesentlichen davon ab, ob er wie ein normales Firmenfahrzeug genutzt wird. Ein Oldtimer, der anstelle eines anderen neuen oder gebrauchten Fahrzeugs eingesetzt wird, wird nicht nur zum Vergnügen unterhalten. Das bedeutet, dass das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG nicht greift.
Wenn allerdings die Höhe des Kaufpreises in keinem angemessenen Verhältnis zum Betriebsergebnis steht oder es sich um ein Sonderfahrzeug handelt, z. B. um ein Wohnmobil, kann der Abzug der Abschreibungen teilweise unangemessen sein. D. h., dass ein Teil der Abschreibung nicht abziehbar ist, obwohl zur Ermittlung des Buchwerts die Abschreibung insgesamt abgezogen wird. Bei einer Veräußerung ist dann der Buchwert maßgebend.[1]
Höhe der Anschaffungskosten des Oldtimers ist unangemessen
Ein angestellter Ingenieur ist nebenberuflich selbstständig tätig. Der Umsatz aus seiner selbstständigen Tätigkeit beträgt 36.000 EUR. Er erwirbt einen Oldtimer für 120.000 EUR. Wegen seiner Arbeitnehmer-Einkünfte stehen ihm zwar genügend finanzielle Mittel zur Verfügung. Der Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit würde allein jedoch nicht reichen, sich ein so teures Fahrzeug zu erlauben. Außerdem braucht er für seine Ingenieurtätigkeit kein so repräsentatives Fahrzeug.
Konsequenz: Der Ingenieur muss damit rechnen, dass das Finanzamt nur einen Teil der Anschaffungskosten (z. B. nur i. H. v. 80.000 EUR) als angemessen anerkennt.
Erkennt das Finanzamt nur einen Teil der Aufwendungen als angemessen an, hat das erhebliche finanzielle Nachteile: Der Unternehmer kann nur die Vorsteuer für den angemessenen Teil der Anschaffungskosten geltend machen. Er kann nur die Abschreibung als Betriebsausgaben abziehen, die auf den angemessenen Teil der Anschaffungskosten entfällt. Das Fahrzeug gehört insgesamt zum Betriebsvermögen, was zur Folge hat, dass auch der Veräußerungsgewinn, der auf den unangemessenen Teil entfällt, den steuerpflichtigen Gewinn erhöht. Der Ingenieur veräußert nach Ablauf von 4 Jahren den Firmen-Pkw für 70.000 EUR netto.
Gesamtbetrag | angemessener Anteil | unangemessener Anteil | |
---|---|---|---|
Anschaffungskosten | 120.000 EUR | 80.000 EUR | 40.000 EUR |
Abschreibung 1. Jahr | 20.000 EUR | 13.333 EUR | 6.667 EUR |
Abschreibung 2. Jahr | 20.000 EUR | 13.333 EUR | 6.667 EUR |
Abschreibung 3. Jahr | 20.000 EUR | 13.333 EUR | 6.667 EUR |
Abschreibung 4. Jahr | 20.000 EUR | 13.333 EUR | 6.667 EUR |
Buchwert nach 4 Jahren | 40.000 EUR | 26.668 EUR | 13.332 EUR |
Veräußerungserlös | 70.000 EUR | 46.667 EUR | 23.333 EUR |
Veräußerungsgewinn | 30.000 EUR | 19.999 EUR | 10.001 EUR |
Die Abschreibung im Jahr der Anschaffung und in den Folgejahren war jeweils wie folgt zu buchen:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
4832/6222 | Abschreibung auf Kfz | 13.333 | 0320/0520 | Pkw | 13.333 |
4655/6645 | Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben | 6.667 | 0320/0520 | Pkw | 6.667 |
Da der Oldtimer zum Betriebsvermögen gehört, muss Unternehmer Huber bei einer Veräußerung den Veräußerungspreis als Betriebseinnahme erfassen. Veräußert Herr Huber nach Ablauf von 2 Jahren den Oldtimer für 70.000 EUR bucht er wie folgt:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
1200/1800 | Bank | 70.000 | 8820/4845 | Erlöse aus Verkäufen Sachanlagevermögen 19 % USt (bei Buchgewinn) | 70.000 |
Der Buchwert, der inzwischen 20.000 EUR beträgt, ist im Zusammenhang mit der Veräußerung wie folgt als Aufwand zu buchen:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
2315/4855 | Anlagenabgänge Sachanlagen (Restbuchwert bei Buchgewinn) | 40.000 | 0320/0520 | Pkw | 40.000 |
Der Ingenieur muss auch den Veräußerungsgewinn versteuern, der auf den unangemessenen Teil der Anschaffungskosten entfällt. Dadurch entstehen insgesamt erheb...
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen