Der (volle) betriebliche Nutzungszusammenhang wird auch nicht durch das Parken des Firmen-Pkws vor dem Privathaus des Unternehmers oder in einer Betriebs- bzw. Privatgarage unterbrochen bzw. gelöst. Solche Parkvorgänge und damit zusammenhängende Schadensereignisse sind nach Ansicht des BFH nicht etwa dem privaten oder einem "neutralen" Bereich zuzurechnen, was zu einer nicht steuerbaren oder nur anteilig steuerpflichtigen Versicherungsentschädigung führen würde, sondern zählen immer noch zum betrieblichen Bereich. Entscheidend ist, dass der Pkw Betriebsvermögen ist und das Parken des Fahrzeugs immer noch betrieblich veranlasst ist.

Der BFH erteilt mit seiner Entscheidung einer weit verbreiteten Ansicht in der Fachliteratur eine klare Absage. Hier werden folgende zwei Meinungen vertreten:

  1. Das Parken eines Betriebsfahrzeugs (= Nichtnutzung) beispielsweise in der Privatgarage des Unternehmers fällt voll in die Privatsphäre. Bei einem Schadensereignis in dieser Sphäre ist die Kaskoversicherungsleistung dementsprechend zu 100 % eine nicht steuerbare Einnahme.
  2. Das Parken des Firmen-Pkws ist in einem solchen Fall ein neutraler Vorgang, der beiden Sphären "betrieblich" und "privat" zuzuordnen ist. Ein Schadensereignis in dieser gemischten Sphäre führt also dazu, dass die Versicherungsentschädigung nur anteilig – in Höhe des betrieblichen Nutzungsanteils (z. B. 70 %) – eine Betriebseinnahme ist.

Damit zieht der VIII. BFH-Senat, der sich bei seiner Beurteilung auch auf die Meinung anderer BFH-Senate beziehen kann, einen endgültigen Schlussstrich unter die Debatte. Fazit: Das Parken eines Firmen-Pkws unterbricht noch nicht den betrieblichen Nutzungszusammenhang. Tritt in dieser Zeit ein Schadensereignis ein, ist die Kaskoversicherungsleistung regelmäßig in voller Höhe eine Betriebseinnahme.

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