Für die Ermittlung der Kosten von Elektrofahrzeugen und extern aufladbaren Hybridfahrzeugen, die auf die private Nutzung, auf die Fahrten zum Betrieb bzw. zur ersten Betriebsstätte und auf Familienheimfahrten entfallen, gibt es gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG folgende Sonderregelungen.
6.1 Ermittlung der Privatnutzung mithilfe der 1-%-Methode
Anschaffung von reinen Elektrofahrzeugen nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2020; Bruttolistenpreis nicht mehr als 60.000 EUR
Die private Nutzung wird mit 1 % vom halben Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Sonderausstattung ermittelt (= 0,5 %-Regelung); ab dem Jahr 2020 ist die private Nutzung mit 1 % von einem Viertel des Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Sonderausstattung zu ermitteln (= 0,25 %-Regelung).
Anschaffung von reinen Elektrofahrzeugen nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2031; Bruttolistenpreis nicht mehr als 60.000 EUR
Die private Nutzung wird mit 1 % von einem Viertel des Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Sonderausstattung ermittelt (= 0,25 %-Regelung).
Anschaffung von Elektrofahrzeugen nach dem 31.12. 2018 und vor dem 1.1.2031 mit einem Bruttolistenpreis von mehr als 60.000 EUR
Bei diesen Elektrofahrzeugen wird die private Nutzung mit 1 % vom halben Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Sonderausstattung ermittelt (= 0,5-%-Regelung).
Kauf eines Elektrofahrzeugs
Ein Unternehmer erwirbt im Januar 2022 einen Firmenwagen mit Elektroantrieb. Der Bruttolistenpreis beträgt 48.000 EUR. Vom Autohaus erhält er eine Rechnung, die wie folgt aussieht:
Elektrofahrzeug xy (brutto) | 47.600,00 EUR |
abzüglich Umweltbonus (Herstelleranteil) | 2.500,00 EUR |
Bruttobetrag nach Umweltbonus | 45.100,00 EUR |
darin enthalten Umsatzsteuer mit 19 % | 7.200,84 EUR |
Kaufpreis netto | 37.899,16 EUR |
abzüglich staatlicher Umweltbonus | 2.500,00 EUR |
zu zahlender Betrag (45.100 EUR – 2.500 EUR=) | 42.600.00 EUR |
Der Unternehmer behandelt die 2.500 EUR des Umweltbonus, die er vom Staat erhält, nicht als Einnahme, sondern als Minderung der Anschaffungskosten. Er bucht daher wie folgt:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
0320/0520 | Pkw | 37.899,16 | |||
1776/1406 | abziehbare Vorsteuer 19 % | 7.200,84 | 1200/1800 | Bank | 42.600,00 |
2709/7110 | Sonstige Erträge | 2.500.00 |
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
2709/7110 | Sonstige Erträge | 2.500,00 | 0320/0520 | Pkw | 2.500,00 |
Der Unternehmer nutzt das Elektrofahrzeug zu mehr als 50 % für betriebliche Zwecke. Die private Nutzung ermittelt er nach der sogenannten 1-%-Methode. Der Bruttolistenpreis von 48.000 EUR ist nur zu einem Viertel anzusetzen, weil es sich um ein Elektrofahrzeug mit einem Bruttolistenpreis von nicht mehr als 60.000 EUR handelt. Ertragsteuerlich sind daher (48.000 EUR : 4 =) 12.000 EUR × 1 % = 120,00 EUR pro Monat anzusetzen. Die Umsatzsteuer ist allerdings wie folgt vom ungekürzten Bruttolistenpreis zu ermitteln: 48.000 EUR × 1 % = 480,00 EUR, davon 80 % = 384,00 EUR × 19 % = 72,96 EUR.
Konsequenz für die Buchung: Die Umsatzsteuer kann mit 19 % auf 120,00 EUR = 22,80 gebucht werden. Die restliche Umsatzsteuer ist dann noch mit (72,96 EUR – 22,80 EUR =) 50,16 EUR zu erfassen.
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
1880/2130 | Unentgeltliche Wertabgaben | 144,80 | 8924/4639 | Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 % (Kfz-Nutzung) | 120,00 |
1776/3806 | Umsatzsteuer 19 % | 22,80 |
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
1880/2130 | Unentgeltliche Wertabgaben | 50,16 | 1776/3806 | Umsatzsteuer 19 % | 50,16 |
Hinweis: In der Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 ist der Umsatzsteuersatz von 16 % anzuwenden.
Regelungen für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge
Die private Nutzung wird mit 1 % vom halben Bruttolistenpreis angesetzt (0,5-%-Regelung), wenn die Kohlendioxidemission höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer beträgt oder (alternativ)
- bei einer Anschaffung nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt,
- bei einer Anschaffung nach dem 31.12.2021 und vor dem 1.1.2025 die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt,
- bei einer Anschaffung nach dem 31.12.2024 und vor dem 1.1.2031 die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt.
Anschaffung von Elektrofahrzeugen und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, wenn keine der oben genannten Bedingungen erfüllt ist
Der Bruttolistenpreis für Elektrofahrzeuge oder Plug-In-Hybridelektrofahrzeuge, die bis zum 31.12.2013 angeschafft wurden, wird um 500 EUR pro kWh Speicherkapazität der Batterie gemindert. Die Minderung pro Kraftfahrzeug darf 10.000 EUR nicht übersteigen (Höchstbetrag). Bei Anschaffungen in den Folge...
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