Unterliegt die private Pkw-Nutzung der Umsatzsteuer, kann die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer auch mit einer sachgerechten Schätzung ermittelt werden.

Bei einem Fahrzeug, das der Unternehmer überwiegend – also zu mehr als 50 % – betrieblich nutzt, muss die private Nutzung zwangsläufig weniger als 50 % betragen. Die private Nutzung wird bei einer überwiegenden betrieblichen Nutzung regelmäßig deutlich unter 50 % liegen.

 
Praxis-Beispiel

1-%-Methode einkommenssteuerlich und sachgerechte Schätzung umsatzsteuerlich (bis 30.6.2020 und ab dem 1.1.2021)

Ein Unternehmer hat einen Firmenwagen, dessen Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung 30.500 EUR betragen hat. Tatsächlich bezahlt hat er nur 28.560 EUR (24.000 EUR zuzüglich 4.560 EUR Umsatzsteuer). Der Unternehmer hat kein Fahrtenbuch geführt und muss bei der Einkommensteuer die 1 %-Methode anwenden. Anhand anderer Aufzeichnungen kann der Unternehmer darlegen, dass der Umfang seiner Privatfahrten bei 30 % liegt. Die Kostensituation für das gesamte Jahr sieht wie folgt aus:

 
Tatsächliche Kosten pro Jahr (2021) Kosten ohne Vorsteuer Kosten mit Vorsteuer Abziehbare Vorsteuer
Abschreibung von 24.000 EUR   4.000,00 4.560,00
Laufende Kosten (Benzin)   2.400,00 456,00
Reparatur/Wartung/Pflege   1.000,00 190,00
Versicherung 1.028,00    
Kfz-Steuer 276,00    
Sonstige Kosten (z. B. ADAC) 158,00 100,00 19,00
Beträge insgesamt 1.462,00 7.500,00 5.225,00
private Nutzung 30 % 438,60 2.250,00  
19 % Umsatzsteuer   427,50  

Bei der Einkommensteuer und Umsatzsteuer ist unterschiedlich vorzugehen:

  • bei der Einkommensteuer sind 1 % vom gerundeten Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung anzusetzen und
  • bei der Umsatzsteuer werden als Bemessungsgrundlage 30 % der Kosten angesetzt, für die ein Vorsteuerabzug beansprucht worden ist (7.500 EUR × 30 % = 2.250 EUR).
 
Beschreibung 1-%-Methode Sachgerechte Schätzung
Bruttolistenpreis (abgerundet) 30.500 EUR × 1 % × 12 Monate 3.660,00 EUR tatsächliche Kosten mit Vorsteuerabzug: 7.500,00 EUR
private Nutzung, umsatzsteuerpflichtiger Teil 2.250,00 EUR 30 % von 7.500 EUR = 2.250 EUR
Differenz = umsatzsteuerfreier Teil 1.410,00 EUR  
Umsatzsteuer = 2.250 EUR × 19 % = 427,50 EUR Bruttobetrag: 2.250 + 427,50 = 2.677,50 EUR

Ermittlung des Gesamtbetrags:

 
30.500 EUR × 1 % × 12 Monate = 3.660,00 EUR  
umsatzsteuerfreier Anteil 1.410,00 EUR 1.410,00 EUR
umsatzsteuerpflichtig 2.250,00 EUR  
Umsatzsteuer (2.250 EUR × 19 % =)  427,50 EUR 2.677,50 EUR
Gesamtbetrag (einschl. Umsatzsteuer)   4.087,50 EUR

Die umsatzsteuerpflichtige private Pkw-Nutzung ist mit 2.250 EUR anzusetzen und die umsatzsteuerfreie private Kfz-Nutzung mit 1.410 EUR.

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1880/2130 Unentgeltliche Wertabgaben 4.087,50 8924/4639 Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens ohne USt (Kfz-Nutzung) 1.410
      8921/4645 Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 % USt (Kfz-Nutzung) 2.250
      1776/3806 Umsatzsteuer 19 % 427,50

Wenn die 1-%-Methode auch bei der Umsatzsteuer angewendet würde, müsste – wie die nachfolgende Berechnung zeigt – mehr Umsatzsteuer gezahlt werden.

 
Bruttolistenpreis (abgerundet) 30.500 EUR × 1 % × 12 Monate = 3.660,00 EUR
abzüglich 20 % 732,00 EUR
= umsatzsteuerpflichtiger Anteil 2.928,00 EUR
19 % Umsatzsteuer = 556,32 EUR
USt bei sachgerechter Schätzung   427,50 EUR
= Ersparnis an Umsatzsteuer   128,82 EUR
 
Praxis-Tipp

Wann die sachgerechte Schätzung günstiger ist

Die sachgerechte Schätzung kann immer dann angewendet werden, wenn sie zu einem besseren Ergebnis führt als die 1 %-Regelung abzüglich 20 %. Bei einer privaten Nutzung knapp unter 50 % kann die sachgerechte Schätzung ungünstiger ausfallen. Die sachgerechte Schätzung ist jedoch i. d. R. vorteilhafter, wenn die Kfz-Kosten, z. B. nach Wegfall der Abschreibung, niedrig ausfallen.

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