Zur Förderung alternativer Antriebstechnologien wurde 2016 der Umweltbonus geschaffen, der jeweils zur Hälfte von der Bundesrepublik Deutschland und von den Herstellern finanziert wird. Auf Basis der seither mehrfach geänderten "Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen" (im folgenden Förderrichtlinie genannt) wird Käufern von elektrisch betriebenen Neufahrzeugen eine Förderung in Höhe von

  • 3.000 EUR für rein elektrische Fahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge mit einem BAFA-Listenpreis (netto) für das Basismodell von maximal 40.000 EUR (bzw. 2.500 EUR bei einem BAFA-Listenpreis (netto) über 40.000 EUR) und
  • in Höhe von 2.250 EUR für von außen aufladbaren Hybridfahrzeugen mit einem BAFA-Listenpreis (netto) für das Basismodell von maximal 40.000 EUR (bzw. 1.875 EUR bei einem BAFA-Listenpreis (netto) über 40.000 EUR)

gewährt, wenn die in der genannten Förderrichtlinie festgelegten Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt sind. Danach ergibt sich folgende Förderung:

 
  BAFA-Listenpreis (netto) für das Basismodell von maximal 40.000 EUR BAFA-Listenpreis (netto) über 40.000 EUR (bis 65.000 EUR)
  Elektro- oder Brennstoffzellenfahrzeug Aufladbares Hybridelektrofahrzeug Elektro- oder Brennstoffzellenfahrzeug Aufladbares Hybridelektrofahrzeug
Bundesanteil Umweltbonus 3.000 2.250 2.500 1.875
Herstelleranteil Umweltbonus 3.000 2.250 2.500 1.875
Summe 6.000 4.500 5.000 3.750

Tab. 1: Förderung auf Basis des Umweltbonus (ohne Innovationsprämie)

Statt des Umweltbonus gewährt der Bund gemäß der Richtlinie in der Fassung vom 21.10.2020 eine Innovationsprämie für Fahrzeuge, die nach dem 3.62020 und bis zum 31.12.2021 erstmalig zugelassen werden. Bei Gewährung der Innovationsprämie wird der Bundesanteil am Umweltbonus verdoppelt während der Herstelleranteil unverändert bleibt.

Die Weiterführung der Innovationsprämie war zuletzt ungewiss. Die Ampel-Koalition hat im Koalitionsvertrag ausgeführt, sie werde "die Innovationsprämie zur Unterstützung der Anschaffung elektrischer Pkw unverändert nach der bisherigen Regelung bis zum 31.12.2022 fortführen"[1]. Ab dem 1.1.2023 soll die Förderung grundsätzlich neu ausgestaltet werden.

Unter Berücksichtigung der Innovationsprämie ergibt sich folgende Förderung:

 
  BAFA-Listenpreis (netto) für das Basismodell von maximal 40.000 EUR BAFA-Listenpreis (netto) über 40.000 EUR (bis 65.000 EUR)
  Elektro- oder Brennstoffzellenfahrzeug Aufladbares Hybridelektrofahrzeug Elektro- oder Brennstoffzellenfahrzeug Aufladbares Hybridelektrofahrzeug
Innovationsprämie 6.000 4.500 5.000 3.750
Herstelleranteil Umweltbonus 3.000 2.250 2.500 1.875
Summe 9.000 6.750 7.500 5.625

Tab. 2: Förderung auf Basis der Innovationsprämie

Die praktische Umsetzung der Förderung erfolgt in 2 Stufen:

  • Rabattgewährung in Höhe des Herstelleranteils am Umweltbonus (entspricht dem Bundesanteil am Umweltbonus) durch den Hersteller beim Kauf eines geförderten Fahrzeugs. Eine Voraussetzung für die Förderung ist, dass aus der Kauf-Rechnung das Basismodell und der Herstelleranteil am Umweltbonus eindeutig hervorgehen müssen.
  • Auszahlung des Bundesanteils am Umweltbonus bzw. der Innovationsprämie durch das BAFA an den Käufer nach Antragstellung (in elektronischer Form über die Homepage des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, www.bafa.de).
 
Hinweis

Die Förderung umfasst auch "junge" Gebrauchtfahrzeuge

Hier werden zur Verdeutlichung der buchhalterischen Behandlung beispielhaft die Fördermöglichkeiten für Neuwagen dargestellt. Förderfähig ist darüber hinaus grundsätzlich auch der Erwerb eines Elektrofahrzeugs i. S. d. Förderrichtlinie bei der zweiten Zulassung im Inland. Zu den Voraussetzungen wird auf die Förderrichtlinie verwiesen.

Die bilanzielle Behandlung des Umweltbonus und der Innovationsprämie ist ebenfalls zweigeteilt. Der Herstelleranteil ist ein auf der Kaufrechnung vom Nettopreis abgesetzter Rabatt, der als Anschaffungspreisminderung i. S. d. § 255 Abs. 1 Satz 3 HGB anzusehen ist.

Hingegen ist der nicht rückzahlbare Förderbetrag, der durch das BAFA an den Erwerber ausgezahlt wird, ein echter Zuschuss, da die Zahlung unabhängig von einer konkreten Gegenleistung erfolgt.

Handelsrechtlich müssen entweder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines begünstigten Vermögensgegenstands um den erhaltenen Zuschuss gekürzt oder ein Passivposten (bzw. Sonderposten für Zuschüsse) nach § 265 Abs. 5 Satz 2 HGB gebildet werden, der dann über die Nutzungsdauer des begünstigten Vermögensgegenstands erfolgswirksam aufgelöst wird. Für bestimmte Fallkonstellationen wird auch ein Wahlrecht zur sofortigen erfolgswirksamen Vereinnahmung vertreten.[2]

Steuerrechtlich besteht nach R 6.5 Abs. 2 EStR für Investitionszuschüsse ein Wahlrecht, diese entweder erfolgsneutral von den Anschaffungskosten eines subventionierten Wirtschaftsguts abzusetzen oder sie im Jahr des Zuflusses sofort ertragswirksam zu vereinnahmen.

 
Praxis-Beispiel

Kauf eines neuen Elektrofahrzeugs mit Umweltbonus

Ausgangsdaten wie im Beispiel zuvor. Die Umsätze v...

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