Der Anschaffungspreis umfasst den Kaufpreis für den Pkw sowie den jeweiligen Aufpreis für alle Gegenstände, die mit dem Pkw fest verbunden sind (Sonderausstattung), denn diese bilden mit dem Fahrzeug einen einheitlichen Vermögensgegenstand. Hierzu gehören z. B.:

  • Aufbauten,
  • fest eingebautes Autoradio,
  • fest eingebautes Navigationsgerät.

Bei Erwerb mit dem Pkw oder Erwerb und Einbau im Jahr des Pkw-Erwerbs wird der Betrag für die Sonderausstattung zusammen mit den ursprünglichen Anschaffungskosten des Fahrzeugs im Jahr des Erwerbs aktiviert. Der Aktivierungsbetrag bildet die Ausgangsbasis für die Bemessung der planmäßigen Abschreibung.

Pkw gehören zum abnutzbaren beweglichen Sachanlagevermögen. Die Abschreibungsmethode kann handelsrechtlich frei gewählt werden, sofern sie der tatsächlichen Wertentwicklung nicht zuwiderläuft und dadurch willkürlich ist. In der Praxis kommt überwiegend die lineare Abschreibung zur Anwendung. Steuerlich ist im Fall eines Firmen-Pkw nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG die lineare Abschreibung anzuwenden.[1] Die amtlichen AfA-Tabellen sehen eine betriebliche Nutzungsdauer von 6 Jahren vor.

Erfolgt der Erwerb von Sonderausstattung erst im Folgejahr, muss im Folgejahr eine nachträgliche Erhöhung der Anschaffungskosten gebucht werden und die Abschreibung ab diesem Zeitpunkt neu berechnet werden.

 
Hinweis

Zubehör ist als eigenständiger Vermögensgegenstand zu behandeln

Von der zu aktivierenden Sonderausstattung ist das Zubehör zu unterscheiden. Die Sonderausstattung ist fest mit dem Pkw verbunden. Ein Zubehör ist ein Wirtschaftsgut, das zusammen mit dem Pkw genutzt wird, ohne mit ihm fest verbunden zu sein, wie z. B. ein mobiles Navigationsgerät.

Entscheidend ist, dass die Verbindung des Wirtschaftsguts mit dem Fahrzeug jederzeit problemlos gelöst werden kann. Zubehör ist – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – als eigenständiges Wirtschaftsgut zu verbuchen.[2]

Ob die Umsatzsteuer zu den Anschaffungskosten gerechnet werden muss, hängt davon ab, ob der Firmenwagen zum umsatzsteuerlichen Unternehmen zu zählen ist[3] und ob ein Ausschlusstatbestand nach § 15 Abs. 1a u. 2 i. V. m. Abs. 3 UStG vorliegt.

Die Zuordnung des Firmen-Pkw zum umsatzsteuerlichen Unternehmen ist unabhängig von der bilanziellen bzw. ertragsteuerrechtlichen Behandlung als Betriebs- oder Privatvermögen zu beurteilen. Maßgebend für die Zuordnung ist die im Zeitpunkt der Anschaffung des Fahrzeugs beabsichtigte Verwendung für den Besteuerungszeitraum der erstmaligen Verwendung:[4]

  • Ein ausschließlich privat genutzter Pkw darf der unternehmerischen Tätigkeit für umsatzsteuerliche Zwecke nicht zugeordnet werden. Erreicht der Umfang der unternehmerischen Verwendung eines Pkw nicht mindestens 10 % (unternehmerische Mindestnutzung), greift das Zuordnungsverbot nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG. Ein Vorsteuerabzug scheidet aus.
  • Wird ein Pkw ausschließlich für unternehmerische Tätigkeiten genutzt, ist er für umsatzsteuerliche Zwecke vollständig der unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnen (Zuordnungsgebot). Der Vorsteuerabzug kann in Anspruch genommen werden, sofern kein Ausschlusstatbestand nach § 15 Abs. 1a u. 2 i. V. m. Abs. 3 UStG vorliegt.
  • Bei einer gemischten Nutzung, d. h. ein Pkw wird zu mindestens 10 % für unternehmerische Zwecke genutzt und wird daneben für nicht unternehmerische (private) Zwecke verwendet, eröffnen sich dem Unternehmer in Bezug auf den Pkw folgende Optionen:

    - Der Pkw wird insgesamt der unternehmerischen Tätigkeit des Unternehmers zugeordnet. Die Vorsteuer darf vollständig in Abzug gebracht werden, sofern kein Ausschlusstatbestand nach § 15 Abs. 1a u. 2 i. V. m. Abs. 3 UStG vorliegt.

    - Der Pkw wird in vollem Umfang dem nicht unternehmerischen Bereich des Unternehmers zugeordnet. Der Vorsteuerabzug scheidet aus.

    - Der Pkw wird im Umfang der tatsächlichen (ggf. zu schätzenden) unternehmerischen Verwendung der unternehmerischen Tätigkeit des Unternehmers zuordnen. In diesem Fall darf der Unternehmer nur den Anteil der Vorsteuer in Abzug bringen, der auf den unternehmerisch genutzten Fahrzeugteil entfällt,[5] sofern kein Ausschlusstatbestand nach § 15 Abs. 1a u. 2 i. V. m. Abs. 3 UStG vorliegt.

Im Fall einer vollständigen Zuordnung eines Pkw zur unternehmerischen Tätigkeit und volle Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs bei Anschaffung muss der Unternehmer spätestens beim Jahresabschluss die Kosten, die auf eine ggf. erfolgte private Nutzung eines Firmen-Pkw entfallen, zuzüglich Umsatzsteuer erfassen. Zur ausführlichen Darstellung wird auf die Beiträge "Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %" und "Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung über 50 %" verwiesen.

Im umgekehrten Fall einer Zuordnung eines Pkw zum Privatvermögen stellen die im privaten Bereich getätigten Ausgaben (und Abschreibung bzw. AfA) in Höhe des Anteils der betrieblichen Nutzung Aufwand bzw. Betriebsausgaben dar und sind als "Aufwandseinlage" zu verbuchen. Für die laufenden Ausgaben im privaten Bereich darf kein Vorsteuerabzug beansprucht werden, sodass der Berechnu...

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