Veräußert der Inhaber sein Handelsgeschäft an einen Dritten, so haftet der Erwerber des Handelsgeschäfts für alle Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Voraussetzung ist, dass der Erwerber das Geschäft fortführt und die Firma beibehält.

Erwirbt der Dritte das Handelsgeschäft vom Insolvenzverwalter, bleibt § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB unanwendbar.

Bei Übertragung des Handelsgeschäfts vom Inhaber auf einen Dritten gelten die in dem Betrieb begründeten Forderungen den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen (§ 25 Abs. 1 Satz 2 HGB). Voraussetzung ist, dass der Erwerber das Handelsgeschäft mit Einwilligung des bisherigen Inhabers unter der bisherigen Firma fortführt.

Gemäß § 25 Abs. 2 HGB können Inhaber und Erwerber die Haftung des Erwerbers gegenüber Dritten grundsätzlich ausschließen. Dazu bedarf es der Eintragung des Haftungsausschlusses in das Handelsregister und deren Bekanntmachung.

Der Veräußerer des Handelsgeschäfts haftet für die vor dem Übergang des Handelsgeschäfts auf den Dritten begründeten Geschäftsverbindlichkeiten (Altverbindlichkeiten) neben dem Erwerber als Gesamtschuldner unverändert weiter. Die Haftung des Erwerbers ist jedoch auf 5 Jahre beschränkt (§ 26 HGB).

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