Der Anspruch aus § 15 MarkenG hat für den Schutz der Firma die praktisch größte Bedeutung. § 15 Abs. 1 MarkenG schützt geschäftliche Bezeichnungen, worunter oftmals die Firma fällt. Benutzen Dritte geschäftliche Bezeichnungen in einer Weise, "die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen", liegt eine unbefugte Benutzung vor. Der Inhaber der geschützten geschäftlichen Bezeichnung, nämlich der Firma, kann von dem Dritten Unterlassung verlangen (§ 15 Abs. 4 MarkenG).

Daneben umfasst der zivilrechtliche Namensbegriff gemäß § 12 BGB auch den Schutz der Firma. Bei unbefugtem Gebrauch der Firma besteht ein Unterlassungsanspruch gegenüber Dritten. § 15 MarkenG geht als Spezialregelung dem zivilrechtlichen Namensschutz vor.

Der Name und damit auch die Firma sind Teile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, welches durch § 823 Abs. 1 BGB geschützt wird. Bei Verletzungshandlung besteht ein Unterlassungsanspruch. Das Markengesetz ist jedoch spezieller und geht der Regelung des § 823 Abs. 1 BGB vor.

Wird im geschäftlichen Verkehr eine Bezeichnung verwendet, die geeignet ist, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern zu beeinträchtigen, so hat der Rechtsinhaber einen Unterlassungsanspruch (§ 3 UWG). In den meisten Fällen wird jedoch ein Wettbewerbsverstoß zu verneinen sein, da eine gezielte Behinderung der Mitbewerber nicht vorliegt und die Verwendung der beschreibenden Bezeichnung nicht irreführend ist. § 3 UWG ist nachrangig gegenüber § 15 MarkenG.

Gemäß § 37 Abs. 2 HGB kann derjenige, der durch den unbefugten Gebrauch einer Firma durch einen anderen in seinen Rechten verletzt ist, von diesem Unterlassung des Gebrauchs verlangen. Es wird ausschließlich die registerrechtliche Unzulässigkeit der Firmenbezeichnung geltend gemacht.

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