Jede neue Firma muss sich von allen an demselben Ort bereits bestehenden und in das Handelsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden (§ 30 Abs. 1 HGB). § 30 HGB verlangt deutliche Unterscheidbarkeit aller Firmen an demselben Ort, einerlei welcher Branche. § 30 HGB dient dem Schutz des Publikums vor Verwechslung der Firmen.[1] Die Regelung des § 30 HGB geht der Regelung des § 18 HGB vor.
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