(1)[1] Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. |
entgegen § 3a Absatz 2 eine Selbstauskunft oder einen Beleg nicht richtig oder nicht vollständig erteilt; |
2. |
entgegen § 3a Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht; oder |
3. |
entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. |
(1a)[2] Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundeszentralamt für Steuern.
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