(1) 1Für Konten von geringerem Wert gilt:
2. |
Suche in elektronischen Datensätzen: verlässt sich das meldende Finanzinstitut hinsichtlich einer aktuellen Hausanschrift der natürlichen Person, die Kontoinhaber ist, nicht auf erfasste Belege nach Nummer 1, muss das meldende Finanzinstitut seine elektronisch durchsuchbaren Daten auf folgende Indizien überprüfen und die Absätze 2 und 3 anwenden:
|
2Werden bei der elektronischen Suche keine Indizien im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 festgestellt, sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich, bis eine Änderung der Gegebenheiten eintritt, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden können oder das Konto zu einem Konto von hohem Wert wird. 3Werden bei der elektronischen Suche Indizien im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis e festgestellt oder tritt eine Änderung der Gegebenheiten ein, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden können, muss das meldende Finanzinstitut den Kontoinhaber als steuerlich ansässige Person in jedem meldepflichtigen Staat im Sinne des § 1 Absatz 1, für den ein Indiz identifiziert wird, betrachten, es sei denn, das meldende Finanzinstitut entscheidet sich für die Anwendung des Absatzes 3 und eine der dort genannten Ausnahmen trifft auf dieses Konto zu.
(2) 1Werden bei der elektronischen Suche nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Anschrift und keine andere Anschrift und keine der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis e aufgeführten Indizien für den Kontoinhaber festgestellt, muss das meldende Finanzinstitut in der jeweils geeignetsten Reihenfolge die in § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 beschriebene Suche in Papierunterlagen anwenden oder versuchen, vom Kontoinhaber eine Selbstauskunft oder Belege zu beschaffen, um die steuerliche Ansässigkeit oder steuerlichen Ansässigkeiten des Kontoinhabers festzustellen. 2Wird bei der Suche in Papierunterlagen kein Indiz festgestellt und ist der Versuch, eine Selbstauskunft oder Belege zu beschaffen, erfolglos, muss das meldende Finanzinstitut dem Bundeszentralamt für Steuern das Konto als nicht dokumentiertes Konto melden.
(3) Ungeachtet der Feststellung von Indizien nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 muss ein meldendes Finanzinstitut einen Kontoinhaber in den folgenden Fällen nicht als in einem meldepflichtigen Staat im Sinne des § 1 Absatz 1 ansässige Person betrachten:
1. |
die Daten des Kontoinhabers enthalten eine aktuelle Post- oder eine Hausanschrift in jenem meldepflichtigen Staat im Sinne des § 1 Absatz 1, eine oder mehrere Telefonnummern in jenem meldepflichtigen Staat im Sinne des § 1 Absatz 1 und keine Telefonnummer in der Bundesrepublik Deutschland oder einen Dauerauftrag, bei Finanzkonten mit Ausnahme von Einlagenkonten, für Überweisungen auf ein in einem meldepflichtigen Staat im Sinne des § 1 Absatz 1 geführtes Konto und das meldende Finanzinstitut beschafft die nachstehenden Dokumente oder hat diese bereits geprüft und erfasst:
|
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen