Leasing ist mittlerweile bei nahezu allen Investitionen sowohl im Anlage- als auch im Umlaufvermögen einsetzbar, wobei vorrangig in jedem Fall der Anlagevermögensbereich ist. Gegenüber anderen Finanzierungsformen sind in erster Linie folgende Vorteile zu nennen:

  • Kaufpreiszahlung[1] entfällt; die meist monatlich anfallenden Leasingraten können über die durch die Nutzung des Leasinggegenstands erwirtschafteten Erträge gezahlt werden.
  • Für die Nutzungsdauer des Leasinggegenstands wird im Normalfall eine feste, d.  h. gleichbleibende Rate vereinbart – damit sind die Kosten mittel- und langfristig kalkulierbar; Konditionen sind nicht mehr geld- oder kapitalmarktabhängig.
  • Finanzierungen sind eher zu erreichen als bei konventioneller Finanzierung.
  • Dienstleistungen der Leasinggesellschaft können in den Vertrag einbezogen werden (z.  B. beim Kfz-Leasing im Rahmen eines Full-Service-Vertrags) – hierdurch Einsparung von Verwaltungs- und Personalkosten.
  • Sonstige Möglichkeiten für die Kreditinanspruchnahme bleiben bei entsprechendem Cashflow erhalten, ebenso wie noch im Unternehmen vorhandene Sicherheiten.
  • Risiko von Fehlinvestitionen kann dadurch gemildert werden, dass bei Abschluss eines gleichwertigen Leasingvertrags das ungeeignete Investitionsgut gegen ein besser geeignetes getauscht werden kann.

Mit dem "Sale-and-lease-back-Verfahren" verkauft der Eigentümer seinen bisher in seinem Eigentum befindlichen "Leasinggegenstand" an die Leasinggesellschaft und nimmt anschließend eine Anmietung vor.[2]

Die Audi AG hat ein sog. "Leasing-Restwert-Modell" eingeführt, bei dem der Kfz-Händler den Neuwagen (ggf. auch den Vorführwagen) im Wege eines Leasingvertrags an den Leasingnehmer vermittelt und das Leasingfahrzeug am Ende der Leasinglaufzeit von der Leasinggesellschaft (hier: Audi Leasing – Zweigniederlassung der Volkswagen Leasing GmbH) zu einem zu Beginn des Leasingvertrags mit der Leasinggesellschaft vereinbarten Restwert zurückerwirbt. Zur Bildung von Rückstellungen (für den gesamten Kfz-Handel) hat sich die OFD Frankfurt/M. geäußert.[3]

 
Wichtig

Zinsregelungen bei der Gewerbesteuer beachten

25 % aller Zinsen sowie der Finanzierungsanteile von Leasingraten werden zum Gewinn aus Gewerbetrieb zum Zweck der Ermittlung der Gewerbesteuer hinzugerechnet, soweit die Summe aller Zinsen und Finanzierungsanteile den Betrag von 200.000 EUR (ab Veranlagungszeitraum 2020)[4] übersteigt.[5] Der Finanzierungsanteil wurde pauschal auf 20 % bei Mobilien und 75 % bei Immobilien festgelegt.[6] Das BVerfG hält die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 1 GewStG für verfassunsgsgemäß.[7]

Sämtliche Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags für Erhebungszeiträume ab 2008 mit Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag nach § 8 Nr. 1 Buchst. a, d, e oder f GewStG erfolgen im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Hinzurechnungsvorschriften vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO.[8]

[2] BFH, Urteil v. 13.10.2016, IV R 33/13, BFH/NV 2017 S. 494; s. auch EuGH, Urteil v. 4.10.2017, Rs. C-164/16, BFH/NV 2017 S. 1695: Finanzierungsleasingvertrag mit Kaufoption als Lieferung oder sonstige Leistung – Mercedes-Benz Financial Services; EuGH, Urteil v. 12.10.2017, Rs. C-404/16, BFH/NV 2017 S. 1696 zur Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage bei Nichtbezahlung der Leasingrate; BMF, Schreiben. v. 3.2.2017, III C 2 – S 7100/07/10031:006, BStBl 2017 I S. 180: Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Sale-and-lease-back-Geschäften; Abschn. 3.5 Abs. 5 ff. UStAE.
[3] OFD Frankfurt/M., Verfügung v. 7.3.2012, S 2137 A-67-St 210: Rückstellungen im Kfz-Handel.
[4] Zweites Corona-Steuerhilfegesetz v. 29.6.2020, BGBl 2020 I S. 1512.
[5] Oberste Finanzbehörden der Länder, gleichlautender Erlass v. 2.7.2012, BStBl 2012 I S. 654: Anwendungsfragen zur Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen nach § 8 Nr. 1 GewStG.
[7] BVerfG, Beschluss v. 15.2.2016, 1 BvL 8/12, BStBl 2016 II S. 557; BFH, Beschluss v. 18.12.2019, III R 33/17: Verfassungskonformität gewerbesteuerrechtlicher Hinzurechnungen, BFH/NV 2020 S. 781; FG Bremen, Urteil v. 23.10.2019, 1 K 184/17 3: Reichweite einer Vorläufigkeitserklärung nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO wegen verfassungsrechtlicher Fragen – Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen.
[8] Gleichlautende Ländererlasse v. 28.10.2016, BStBl 2016 I S. 1114.

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