Durch die Bildung von Rückstellungen (= Minderung des Gewinns) werden Gelder an das Unternehmen gebunden, die auch zu Finanzierungszwecken Verwendung finden können.[1] Da die Rückstellungen der Begleichung späterer Verbindlichkeiten dienen, zählen sie in der Bilanz zum Fremdkapital. Die Finanzierung aus Rückstellungen ist daher als interne Fremdfinanzierung einzuordnen. Rückstellungen sind für Verbindlichkeiten der Unternehmung zu bilden, die am Stichtag noch nicht dem Grund und/oder der Höhe und Fälligkeit nach feststehen.
Große Bedeutungen hinsichtlich des Finanzierungseffekts haben die Pensionsrückstellungen. Sie stehen dem Betrieb für einen langfristig geplanten Zeitraum zur Verfügung und können einen Umfang erreichen, der bei manchen Kapitalgesellschaften die Höhe des Grundkapitals übersteigt. Soweit die Pensionsrückstellungen nach den steuerrechtlichen Vorschriften berechnet worden sind, stellen die Zuführungen zu den Rückstellungen abzugsfähigen Aufwand dar, der den steuerpflichtigen Gewinn reduziert und zu einem Stundungseffekt bei den Ertragsteuern führt. Voraussetzung für eine Finanzierungswirkung ist jedoch auch hier, dass die Rückstellungsgegenwerte über den Umsatzprozess in liquider Form eingegangen sind.[2]
Bewertung: Besonderheiten bei Rückstellungen beachten
Der Handelsbilanzwert für eine Rückstellung bildet auch nach Inkrafttreten des BilMoG gegenüber einem höheren steuerrechtlichen Rückstellungswert die Obergrenze.[3]
Es kann für die Bewertung von Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums (sog. Jubiläumsrückstellungen) neben dem Teilwertverfahren auch ein sog. Pauschalwertverfahren angewendet werden.[4]
Rückstellungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr sind in der Handelsbilanz (aufgrund künftiger Preis- und Kostensteigerungen) mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen 7 Geschäftsjahre abzuzinsen.[5] Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen dürfen pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Dies gilt entsprechend für Verbindlichkeiten, die auf Rentenverpflichtungen beruhen, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist. Die anzuwendenden Abzinsungszinssätze werden von der Deutschen Bundesbank aufgrund einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich bekannt gegeben.
Steuerlich dürfen künftige Preissteigerungen nicht berücksichtigt werden. Das Steuerrecht gibt allgemeingültige Zinssätze vor.[6]
Vermögen (z. B. Rückdeckungsversicherung), das zur Erfüllung der Pensionsverpflichtungen reserviert wird, wird mit dem Zeitwert bewertet. Versorgungsgebundenes Vermögen, das insolvenzsicher ist und ausschließlich zur Erfüllung der betrieblichen Zusage dienen soll, wird künftig mit der zugehörigen Pensionsrückstellung in der Handelsbilanz saldiert. Dies führt zu einer Verbesserung der Bilanzstruktur.
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