Überblick

Finanzierungskosten gehören bei betrieblicher oder beruflicher Veranlassung der Darlehens- oder Kreditmittel, für die sie entstehen, zu den typischen Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Ihr Abzug ist zum Teil nur beschränkt zulässig, wie z. B. bei Überentnahmen oder bei Anwendung der Zinsschranke.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 4 Abs. 4 EStG regelt den Betriebsausgabenabzug, § 9 Abs. 1 Nr. 1 EStG den Werbungskostenabzug.

§ 4 Abs. 4a EStG schränkt den Betriebsausgabenabzug von Schuldzinsen ein in Fällen, in denen Überentnahmen getätigt worden sind. Das BMF-Schreiben v. 2.11.2018, IV C 6 – S 2144/07/10001 :007, BStBl 2018 I S. 1207, unter Berücksichtigung der Änderungen durch das BMF, Schreiben v. 18.1.2021, IV C 6 – S 2144/19/10003 :004, BStBl 2021 I S. 119, und das BMF, Schreiben v. 5.11.2021, IV C 6 – S 2144/19/10003 :008, BStBl 2021 I S. 2.211, enthält dazu die Anwendungsregelungen (Diese Schreiben sind weiterhin anzuwenden: BMF, Schreiben v. 10.3.2023, IV A 2 – O 2000/22/10003 :001, Anlage 1 Nr. 666, 667, 668, BStBl 2023 I S. 406).

§ 4h EStG[1] beschränkt den Abzug des Nettozinsaufwands eines Betriebs auf das verrechenbare EBITDA (= Gewinn vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen auf das Anlagevermögen; Zinsschrank). § 8a KStG enthält dazu die Regelungen für Körperschaften.

§ 3c Abs. 1 EStG untersagt den Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug, soweit die Aufwendungen mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. § 3c Abs. 2 EStG beschränkt den Abzug auf 60 % der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40, 40a EStG). § 3c Abs. 3 EStG beschränkt den Abzug auf 50 % der Aufwendungen im Zusammenhang mit Betriebsvermögensmehrungen einer REIT-AG (§ 3 Nr. 70 EStG). § 3c Abs. 4 EStG schränkt den Abzug von Betriebsausgaben ein, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem Sanierungsgewinn nach § 3a EStG stehen.

§ 255 Abs. 3 HGB enthält ein Bewertungswahlrecht für Fremdkapitalzinsen als Herstellungskosten.

[1] Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts v. 20.12.2022, BGBl 2022 I S. 2.730.

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