Ein Disagio kann zu den Finanzierungskosten, aber auch zu den Anschaffungskosten z. B. einer Immobilie gehören. Ein im Rahmen der Veräußerung einer Immobilie als kalkulatorischer Teil des Kaufpreises berücksichtigtes Disagio gehört zu den Anschaffungskosten des Erwerbers für das erworbene Wirtschaftsgut und nicht zu seinen Finanzierungskosten. Wird dagegen eine Vereinbarung über die Erstattung des Disagios unabhängig vom Kaufvertrag getroffen, gehört dieses nicht zum Kaufpreis; es handelt sich dann um – ggf. als Werbungskosten zu berücksichtigende – Finanzierungskosten des Erwerbers.[1] Eine eindeutige vertragliche Vereinbarung, aus der sich Grund und Höhe der erstatteten Aufwendungen entnehmen lassen, bringt hier Klarheit.

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