Wird ein durch ein Darlehen finanziertes privat genutztes Grundstück gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in eine vermögensverwaltende Personengesellschaft mit Vermietungseinkünften eingebracht, und übernimmt die Gesellschaft als Teil der Gegenleistung auch das Darlehen, wird dieses Darlehen, soweit nicht mehr nur der bisherige alleinige Darlehensnehmer Verpflichteter bleibt, zu Anschaffungskosten der Gesellschaft. Es ist fortan dem Gesellschaftsvermögen zuzurechnen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Darlehen bei seiner Aufnahme dem ertragsteuerlich unerheblichen Teil des Privatvermögens des bisherigen Darlehensnehmers zuzurechnen war, z. B. weil eine ausschließlich selbst genutzte Immobilie damit finanziert worden ist.[1]

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